Vereinsrecht: Mitgliederversammlungen und Wahlen in Coronazeiten

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Vereinsrecht & Corona

Wegen der speziellen Anforderungen zu Mindestabstand und Hygiene mussten in diesem Jahr zahlreiche Vereinsaktivitäten abgesagt werden. Insbesondere in den Sommermonaten entfallen zahlreiche Feste, oftmals mit finanziellen Einbußen für die Vereine, die die Einnahmen aus der Durchführung der Feierlichkeiten fest eingeplant haben. Verschiedene Landesregierungen bieten zur Unterstützung kleinerer und mittlerer Vereine finanzielle Hilfe in nicht unerheblichem Umfang an. Wie ist jedoch mit der satzungsmäßig zwingend bestimmten Einberufung einer jährlichen Mitgliederversammlung umzugehen, wenn sich der Mindestabstand im Vereinsheim oder Vereinslokal nicht umsetzen lässt?

Entlastung ohne Jahreshauptversammlung?

In diesem und im nächsten Jahr (bis 31.12.2021) ist es Vereinen und Verbänden gesetzlich gestattet, wirksam Beschlüsse ohne Versammlung der Mitglieder herbeizuführen. Dies kann erstmalig im schriftlichen Wege erfolgen, wenn alle Mitglieder beteiligt werden (also durch persönliches Anschreiben) und mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgeben und der Beschluss mit der satzungsmäßig erforderlichen Sicherheit gefasst würde. Es wäre also möglich, den Bericht der Geschäftsführung ebenso wie den Bericht des Schatzmeisters in einem an jedes Mitglied gerichteten Schreiben bekanntzugeben und sogleich zur Stimmabgabe darüber aufzufordern, dass der Vorstand für das zurückliegende Geschäftsjahr entlastet wird. Da mindestens die Hälfte der Mitglieder die Stimme abgeben muss, empfiehlt es sich, einen bereits frankierten und adressierten Rückumschlag beizufügen.

Neuwahlen zum Vorstand nach abgelaufener Wahlperiode

Die Wahl zum Vorstand geschieht durch Mitgliederbeschluss, weshalb in der vorangehend beschriebenen Weise auch die Neuwahlen zum Vorstand durchgeführt werden können. Die in Betracht kommenden Kandidaten mögen sich bereits im Vorfeld, für den Fall ihrer Wahl zur Annahme des Amtes schriftlich bereit erklären. Rein vorsorglich sieht das auf den 31.12.2021 befristete Gesetz vor, dass ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt bleibt.

Weitere Einzelheiten regelt das „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“


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