Vererben in Europa am Beispiel des Baskenlandes – Teil -2-

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Die spanische Vielfalt

Spanien ist bekanntlich ein Mehrrechtsstaat, d. h., in weiten Teilen des spanischen Königreiches (auf den Balearen, in Navarra, im Baskenland, Katalonien und Galizien) gelten Sonderrechte (sog. Foralrecht), die gerade im Bereich des Erbrechts Regelungen enthalten, welche von dem im Código Civil geregelten „allgemeinen Erbrecht“ teilweise stark abweichen.

Diese Sonderrechte gelten aber nicht für alle in den Foralrechtsgebieten beheimateten Personen, sondern nur für solche, welche die „vecindad civil“ (Gebietszugehörigkeit ) der jeweiligen Region besitzen.

Um diese zu erwerben, bedarf es der spanischen Staatsbürgerschaft, sowie einer Mindestaufenthaltsdauer von 2 Jahren im Sonderrechtsgebiet.

Insoweit bestimmt Art. 14 Abs. 5 Código Civil, dass die „vecindad civil“ erwirbt, wer sich entweder mindestens 2 Jahre im Sonderrechtsgebiet aufhält und durch Erklärung vor dem Registro Civil (Personenstandsregister) ausdrücklich für die „vecindad civil“ optiert oder nach mindestens 10 Jahren ununterbrochenen Aufenthaltes, es sei denn, der Betroffene hat vor dem Registro Civil ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass er die „vecindad civil“ nicht erwerben wolle.

Was bedeutet das für den im Baskenland oder auf den Balearen ansässigen Deutschen, der keine Rechtswahl getroffen hat und möglicherweise auch keine treffen will, weil seine Nachlassplanung sich besser nach baskischem, balearischem Sonderecht oder nach dem Código Civil umsetzen lässt?, Gilt für ihn der Código Civil oder das Sonderrecht des Derecho Foral?

Der europäische Gesetzgeber verweist in den §§ 36 ff. EuErbVO bei Mehrrechtsstaaten zunächst auf die internen Kollisionsvorschriften des betreffenden Staates und bestimmt nur für den Fall, dass dort keine Regelung getroffen wird selbst das maßgebliche Gebietsrecht.

In der spanischen juristischen Literatur ist angesichts der Tatsache, dass ein Ausländer keine Gebietszugehörigkeit erwerben kann und somit die eigentlich einschlägige Kollisionsnorm des Art. 14 des Código Civil zumindest nicht direkt anwendbar ist, umstritten, ob dies zur Anwendung des Código Civil führt oder ob das Foralrecht dennoch Anwendung findet und wenn ja unter welchen Voraussetzungen: Nach 2- bzw. 10-jährigem Aufenthalt wie in Art. 14. 5 Código Civil geregelt oder sobald ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der EuErbVO vorliegt?

Es hat den Anschein, dass in Beraterkreisen letztere Lösung favorisiert wird. Ob sich diese Auffassung durchsetzen wird, mag vielleicht wahrscheinlich sein, ist jedoch mangels Rechtsprechung keinesfalls gesicherte Erkenntnis. Deutsche, die seit langem ihren Lebensmittelpunkt in einem Sonderrechtsgebiet haben, können sich derzeit lediglich darauf verlassen, dass ihre Erbfolge sich nicht nach deutschem Recht richtet, es sei denn sie treffen eine Rechtswahl. Ob ihre Rechtsnachfolge sich nach dem Código Civil oder nach Foralrecht, und falls ja nach welche Wartezeit, richten wird, ist derzeit noch nicht endgültig geklärt.

Wie wichtig die Klärung dieser Frage ist, soll im Folgenden anhand des im Baskenland geltenden Foralrechts erläutert werden.

Lesen Sie auch Teil 1: Die europäische Basis und Teil 3: Das baskische Beispiel

RA & Abogado Boris Kroczek und RA & Abogado Manfred A. Wendland


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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