Vererben von Vermögen und Immobilien in Griechenland

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Für Sterbefälle ab dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EUErbVO). Die EuErbVO bestimmt in grenzüberschreitenden Erbfällen welches Gericht zuständig und welches Recht anzuwenden ist. Dabei ersetzt die Verordnung die nationalen Vorschriften. Für die Bestimmung des zuständigen Gerichts und die Ermittlung des anwendbaren Rechts ist nicht mehr die Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgeblich, sondern dessen letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort.

Was unter dem Begriff der „letzte gewöhnliche Aufenthalt“ zu verstehen ist, wird durch die Bewertung der Gesamtumstände des jeweiligen Falles bestimmt. Es kommt in der Regel auf die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in einem bestimmten Land sowie die Gründe für den Aufenthalt und dessen Umstände.

Das bedeutet, dass im Fall des Versterbens eines deutschen Staatsbürgers, der die letzten Jahre vor seinem Versterben in Griechenland verbracht hat, das griechische Recht zur Anwendung kommt und damit ein für die deutschen Angehörigen und Erben fremdes Recht anwendbar ist. Kommt es zu einem Rechtsstreit bezüglich des Nachlasses, sind die griechischen Gerichte zuständig.

Ferner richtet sich nicht nur die Erbfolge nach dem griechischen Recht, sondern auch die Frage, ob ein bereits in Deutschland errichtetes Testament wirksam ist, sowie die Abwicklung des Vermögensüberganges der in Griechenland gelegenen Vermögenswerte. Die Unterschiede in den nationalen Rechtsordnungen können dabei zum Teil gravierend sein. Nicht zu vergessen ist die Gefahr einer Doppelbesteuerung, die für die Erben eine große finanzielle Belastung sein kann.

Im Fall des Todes eines griechischen Staatsbürgers, der zusammen mit seiner Familie über mehrere Jahre in Deutschland gelebt und dort auch ein Vermögen aufgebaut hat, kommt grundsätzlich das deutsche Recht zur Anwendung, auch wenn sich ein Teil des Vermögens des Erblassers, wie z.B. eine Immobilie, in Griechenland befindet.  Im Fall eines Rechtsstreits zwischen den Erben wäre ein deutsches Gericht zuständig.

Die Verordnung ermöglicht dem Erblasser aber abweichend vom oben genannten Grundsatz in seinem Testament das Recht des Staates zu wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Der Erblasser kann also bestimmen, ob auf seinen Erbfall das Erbrecht seines Herkunftslandes oder das Erbrecht des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts gelten soll. Eine Person, die zum Zeitpunkt des Erbfalls mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann sich für das Recht eines der entsprechenden Staaten entscheiden. Die Gerichte desjenigen Herkunftslandes, dessen Recht der Erblasser gewählt hat, sind dann grundsätzlich für Entscheidungen in der Erbsache zuständig. Im oben genannten Beispiel bedeutet das, dass der deutsche Staatsbürger, der in Griechenland lebt, in seinem Testament bestimmen kann, dass das deutsche Erbrecht für den gesamten Nachlass, also auch für das Vermögen in Griechenland, gilt.

Zur Erleichterung der grenzüberschneidenden Fälle sieht die Verordnung vor, dass gerichtliche Entscheidungen, die in einem Mitgliedsstaat ergangen sind, in allen anderen Mitgliedsstaaten anerkannt werden. Ein besonderes Verfahren ist hierfür nicht erforderlich.


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