Verfahren gegen vier BayernLB-Vorstände eingestellt

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Gericht stellt das Verfahren von vier Managern wegen des Verdachts der Untreue und Bestechung im Zusammenhang mit der Hypo Alpe Adria Bank-Übernahme ein.

Die ehemaligen Vorstände der BayernLB waren vor dem Landgericht München wegen des Fehlkaufs der Hypo Alpe Adria angeklagt. Den Managern wurde Untreue (§ 266 StGB) und Bestechung (§ 334 StGB) vorgeworfen. Sie sollen im Jahr 2007 die Bank gekauft haben, obwohl sie von den hohen Risiken wussten. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift sollen sie den damaligen Kärntner Landeshauptmann Jörg Haider bestochen haben. Nach mehreren Milliarden Verlust übereignete die BayernLB die Hypo Alpe Adria Bank im Jahr 2009 zurück an Österreich.

Für vier der sechs angeklagten Banker hat der Strafprozess nun aber ein (glückliches) Ende gefunden. Die Rechtsanwälte der Angeklagten verhandelten bereits seit einigen Tagen über eine mögliche Einstellung des Strafverfahrens. Nach einiger Bedenkzeit seitens der Staatsanwaltschaft stimmte nun auch die Anklagebehörde der Einstellung zu.

Der § 153a StPO erlaubt dem Gericht das Verfahren einzustellen, wenn der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft zustimmen. Die Einstellung ist bei allen Vergehen (Straftaten die nicht im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder höher bedroht sind) möglich, daher also vor allem in der unteren und mittleren Kriminalität. Zu den Vergehen zählen aber auch typische Wirtschaftsstraftaten wie Untreue (§ 266 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Bestechung (§ 334 StGB) oder Bestechlichkeit (§ 332 StGB). Vor allem im Wirtschaftsstrafrecht  bietet sich aufgrund der Komplexität der Materie häufig eine alternative Verfahrenserledigung an. Häufig mittels Einstellung oder Verständigung nach § 257c StPO. Eine weitere Möglichkeit der alternativen Verfahrenserledigung bereits vor der Hauptverhandlung bietet das Strafbefehlsverfahren.

Zuletzt machte vor allem das Verfahren gegen Bernie Ecclestone Schlagzeilen, welches gegen Zahlung einer Geldauflage von 100 Mio. US-Dollar ohne Schuldspruch eingestellt worden ist.

Anders als die Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO wird in den Fällen der Einstellung nach § 153a StPO ein Interesse an der Strafverfolgung der Öffentlichkeit grundsätzlich bejaht. Dies wird jedoch durch flankierende Maßnahmen, zumeist die Zahlung eines Geldbetrages, beseitigt. Im BayernLB-Verfahren müssen die Manager Zahlungen zwischen 5000 und 20.000 Euro leisten.

Mit dem Ergebnis und der Arbeit der Strafverteidiger werden die Beschuldigten aber trotzdem zufrieden sein können. Gemessen am Einkommen der Angeklagten ist die verhängte Geldauflage gering ausgefallen. Auch wird die Einstellung nach § 153a StPO nicht im Bundeszentralregister eingetragen und erscheint damit auch nicht im polizeilichen Führungszeugnis. Die Schuld gilt weder als nachgewiesen noch als zugestanden und die Unschuldsvermutung gilt weiterhin.


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