Verfahrenshindernis wegen der rechtsstaatswidrigen Tatprovokation der Polizei

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Rechtsstaatswidrige Tatprovokation durch verdeckte Ermittler der Polizei führt zur Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses

Der zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Urteil vom 10. Juni 2015 gemäß Paragraph 260 Abs. 3 Strafprozessordnung in einem Betäubungsmittelstrafverfahren das Verfahren eingestellt.

Nach dem Urteil (2 StR 97/14) lag ein Verfahrenshindernis vor. Die Polizei hatte erfolgreich die Angeklagten angestiftet, Betäubungsmittel aus den Niederlanden nach Deutschland einzuführen. Die Angeklagten hatten es zunächst abgelehnt, sich zur Tat bestimmen zu lassen. Später allerdings sich dazu bestimmen lassen, weil ihnen von verdeckten Ermittlern – VE – (d.h. von der Polizei) gedroht wurde. 

Das Besondere an dieser Entscheidung ist, dass erstmals höchstrichterlich ein Verfahrenshindernis festgestellt wurde. Bisher versuchte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Tatprovokationen auf der Strafzumessungsebene zu finden. Soweit wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (aus der Entscheidung vom 23. Oktober 2014) wollte der Bundesgerichtshof dann doch nicht gehen. Das Gericht betrat dennoch Neuland, als es für krasse Fälle ein Verfahrenshindernis angenommen hat. Es bleibt abzuwarten, in welcher Abstufung die Rechtsstaatswidrigkeit vorliegen muss, damit die Gerichte klar ein Verfahrenshindernis annehmen können.

Vorliegend ist die Einstellung wegen des Verfahrenshindernisses wie ein Freispruch. Zwar hat die Einstellung nach § 260 Abs. 3 StPO keine strafklageverbrauchende Wirkung. Jedoch würde eine erneute Anklage vom Gericht zur Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens aus Rechtsgründen führen, § 204 StPO.

Hinweis:

Bei Betäubungsmittelstrafverfahren sollte der Verteidiger prüfen, inwieweit es Anhaltspunkte für eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation gibt. Verdeckte Ermittler in der Akte „aufzuspüren“, ist die erste Aufgabe des Verteidigers. Beim Aktenstudium muss der Verteidiger auch zwischen den Zeilen lesen, ob es Hinweise in dieser Richtung gibt. Für alle derzeit laufenden Verfahren gilt: Liegt ein Verfahrenshindernis vor, dann kann auch eine Einstellung außerhalb der Hauptverhandlung gemäß § 206a Abs.1 StPO angeregt werden.

Rechtsanwalt in Hamburg

Ebrahim-Nesbat, Fachanwalt für Strafrecht


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