Die Tatprovokation
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BGH – 1 StrR 197/21, vom 16.12.2021
Sachverhalt:
Grundlage der Entscheidung des BGH war eine Entscheidung eines Landgerichts. Der Entscheidung des Landgerichts lag folgender Sachverhalt zu Grunde.
Der Angeklagte betrieb einen Handel mit Kokain und Cannabisprodukten. Später schloss er sich mit dem Mitangeklagten zu 1 zusammen, um gemeinsam Betäubungsmittel zu verkaufen.
Am 04.03.2020 nahm ein verdeckter Ermittler zu dem Angeklagten Kontakt auf. Dieser kaufte 10 Gramm Marihuana und erkundigtet sich, ob er auch „größere Mengen“ erwerben könne. Nach weiteren kleinen Geschäften zwischen den Angeklagten und dem verdeckten Ermittler und anfänglichen Schwierigkeiten die „größere Menge“ zu besorgen konnten die Angeklagten die nachgefragte Menge beschaffen.
Entscheidung:
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf.
Das Landgericht muss klären, ob eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation vorlag. Denn sollte dies der Fall sein, läge ein Verfahrenshindernis vor. Bei der Beurteilung muss berücksichtigt werden, ob eine „Aufstiftung“ zu einer schwereren Straftat durch psychischen und physischen Druck vorliegt und inwieweit der Angeklagte bereits in das Geschäft verwickelt war.
Fazit:
Grundsätzlich ist es möglich, dass verdeckte Ermittler als Lockspitzel eingesetzt werden. Nicht erlaubt ist aber, dass Druck auf einen nicht tatgeneigten Verkäufer aufgebaut und somit auf den Täter eingewirkt und dieser manipuliert wird.
Eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation kann, v.a. nach der Entscheidung des EGMR zu einem Verfahrenshindernis führen.
Dies bedeutet im Ermittlungsverfahren die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, im Zwischenverfahren die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens gem. § 204 StPO, im Hauptverfahren die Einstellung gem. § 206a StPO und in der Hauptverhandlung die Einstellung gem. § 260 Abs. 3 StPO oder ein Freispruch.
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