Verfallfristen in Arbeitsverträgen

  • 1 Minuten Lesezeit

Wer Ansprüche aus seinem Arbeitsvertrag gegen seinen Arbeitgeber geltend machen möchte, sollte zunächst überprüfen, ob für seinen Arbeitsvertrag eine Ausschlussfrist gilt.

Gegenstand einer Ausschlussfrist können alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere natürlich Zahlungsansprüche sein. Die Ausschlussfrist besagt in der Regel, dass alle Ansprüche binnen einer bestimmten Frist (meistens drei Monate) schriftlich geltend zu machen sind, andernfalls der Anspruch verfällt.

Bei sogenannten zweistufigen Ausschlussfristen ist nach der schriftlichen Geltendmachung binnen einer weiteren Frist Klage zu erheben, andernfalls gleichfalls der Anspruch verfällt.

Solche Ausschlussfristen können wirksam im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Allerdings sind Fristen, die einen Verfall binnen einer Frist von weniger als drei Monaten vorsehen, i. d. R. unwirksam.

Ausschlussfristen können auch über einen Tarifvertrag Eingang in das jeweilige Arbeitsverhältnis finden. Voraussetzung dafür ist, dass der Tarifvertrag, der die Ausschlussfrist enthält, auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages ergibt sich i. d. R. durch Bezugnahme im Arbeitsvertrag selbst. Es gibt aber auch noch andere Möglichkeiten, wie ein Tarifvertrag Eingang in das individuelle Arbeitsverhältnis findet.

Näheres dazu erklärt Ihnen gern RA Kindermann.

Steht fest, dass eine Ausschlussfrist eingreift, ist es zwingend erforderlich, den jeweiligen Anspruch vor Ablauf der Verfallfrist geltend zu machen, andernfalls droht, dass der Anspruch nicht mehr durchsetzbar ist.

Für den Arbeitgeber reicht es dann aus, allein darauf hinzuweisen, dass die Verfallfrist abgelaufen ist, um den arbeitnehmerseitigen Anspruch abzuwehren. Ein weiteres Eingehen auf die Anspruchsvoraussetzungen ist dann gar nicht mehr erforderlich.

Für den Arbeitnehmer folgt daraus, dass er seine Ansprüche möglichst zeitnah nach der Fälligkeit geltend machen sollte, um die negativen Auswirkungen der Ausschlussfrist zu vermeiden.

RA und FA für Arbeitsrecht Kindermann


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Peter Kindermann

Beiträge zum Thema