Verhalten als Betroffener im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren

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Nahezu jeder kann im Alltag plötzlich ein Anhörungsschreiben wegen einer vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit, zum Beispiel wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr, oder durchaus auch einmal eine Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens erhalten.

Grundsätzlich gilt dann, zunächst in Ruhe zu überlegen, ob der getätigte Vorwurf zutreffen kann oder nicht. Nicht selten kann es zu Anschuldigungen kommen, die sich sodann im Verfahren als haltlos erweisen.

Wichtig ist es, zu beachten, dass es sowohl dem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitsverfahren, als auch dem Beschuldigten eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach dem Gesetz freisteht, sich zur Sache zu äußern oder nicht. Dass vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht wird, kann grundsätzlich nicht gegen den Betroffenen oder Beschuldigten verwendet werden.

Für eine effektive Verteidigung ist es sinnvoll, von dem gesetzlichen Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und zunächst über einen versierten Rechtsanwalt Akteneinsicht zu beantragen.

Nur auf diese Weise kann zunächst geprüft werden, welche Umstände, Fakten und Zeugenaussagen zu dem Verfahren geführt haben.

Erst bei Kenntnis dessen, was gegen den Betroffenen oder Beschuldigten vorliegt, kann auch zuverlässig Entlastendes zusammengetragen werden.

Wer zum Beispiel sein Fahrzeug zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung gar nicht selbst geführt hat, kann häufig erst im Rahmen der Akteneinsicht feststellen, dass er gar nicht die Person auf dem Beweisfoto ist.

Ebenso kann es vorkommen, dass man einer Straftat bezichtigt wird, weil ein Zeuge eine passende Personenbeschreibung abgegeben hat oder anhand von vorgelegten Lichtbildern meinte, den Täter wiedererkannt zu haben.

Nach Akteneinsicht wird man ein Alibi besser rekapitulieren können als spontan und ohne jeden Zusammenhang.

Erst nach einer Akteneinsicht kann insofern auch zuverlässig anwaltlicher Rat erteilt werden, ob und welche Einlassung bezüglich der Vorwürfe sinnvoll sind.

Hat man z. B. das Fahrzeug zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung geführt, ist sich aber sicher, nicht die zulässige Geschwindigkeit überschritten zu haben, kann nur anhand des Akteninhalts überprüft werden, ob das verwendete Messgerät ordnungsgemäß geeicht war, ob es entsprechend der Bedienungsanleitung aufgebaut, getestet und verwendet worden ist und ob die Messung durch weitere Fahrzeuge oder z. B. reflektierende Flächen verfälscht worden ist.

Liegen bereits Voreintragungen im Verkehrszentralregister oder im Bundeszentralregister vor, die bald löschungsreif sind, bietet sich des Weiteren die Möglichkeit, dass durch den Verteidiger in taktisch erlaubter Weise eine Entscheidung durch das Gericht auf einen Zeitpunkt verschoben wird, zu dem die Voreintragungen bereits gelöscht und damit nicht mehr zulasten des Mandanten verwertbar sind.

Mit einer Einlassung zur Sache kann die Einstellung des Verfahrens erreicht werden, bevor es zu einer Hauptverhandlung vor Gericht kommt.

Zu beachten ist allerdings, dass auch bei einer Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts die Staatskasse grundsätzlich die Kosten der Verteidigung nicht erstattet. Nur im Fall eines Freispruchs vor Gericht trägt die Staatskasse die Kosten. Gleichwohl ist es sinnvoll, es nicht bis zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommen zu lassen.

Hinsichtlich der Verfahrenskosten kann eine Rechtsschutzversicherung Abhilfe schaffen. Bereits mit einer Verkehrsrechtsschutzversicherung können nicht nur die Kosten von Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren, sondern auch Kosten von Strafverfahren, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, abgesichert werden. Voraussetzung bei Straftaten ist aber selbstverständlich, dass keine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat erfolgt.


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