Verhalten am Unfallort

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Jeder, der mal einen Verkehrsunfall hatte, kennt die Situation. Es taucht sofort die Frage auf: Wer hat Schuld? 

Auch wenn es durchaus eine positive menschliche Eigenschaft ist, Schuld zuzugeben oder auf sich zu nehmen, kann vor übereilten Äußerungen am Unfallort nur dringend gewarnt werden. Schuld hat nämlich nichts mit Verursachung zu tun.

Die Rechtsprechung unterscheidet dabei unterschiedliche Erklärungsarten und misst diesen unterschiedliche Wirkungen zu.

Zunächst einmal das abstrakte Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB. 

Die Frage der Haftung ergibt sich dann nicht aus dem Unfallgeschehen nach haftungsrechtlichen Grundlagen, sondern aus dem wirksamen Schuldanerkenntnisvertrag. 

Des Weiteren gibt es das deklaratorische Schuldanerkenntnis. Dies stellt einen Vertrag dar, welcher zwar nicht im BGB geregelt ist, aber allgemein anerkannt ist. Der Anspruch wird zwar nicht auf eine neue Grundlage gestellt, aber es können dadurch Einreden und Einwendungen entzogen werden.

Des Weiteren gibt es das sogenannte einseitige Schuldbekenntnis. 

Dabei handelt es sich um eine Erklärung über Tatsachen ohne rechtgeschäftlichen Verpflichtungswillen. Also um eine reine Willenserklärung.

Ferner wird von der Rechtsprechung noch die bloße Tatsachenschilderung als Fallgruppe angenommen. 

Die von den Parteien gemachten Äußerungen am Unfallort können also einer dieser vier Fallgruppen zugeordnet werden. Welcher entscheidet sich aber meist immer im Nachhinein, denn für die notwendige Einordnung kommt es immer auf den Einzelfall an.

Zu beachten ist dabei aber § 158e VVG.

Ein Schuldbekenntnis ist gegen über dem Kfz-Haftpflichtversicherer nicht wirksam. Die Versicherung haftet nur soweit wie sie ohne Schuldbekenntnis haften würde. Bei einem letztlich ungeklärten Unfallgeschehen kann dies auch zu einer Alleinhaftung führen.

Es kann daher nur dringend vor Äußerungen und Erklärungen am Unfallort abgeraten werden, auch wenn das Bedürfnis, sich zu äußern, menschlich verständlich ist.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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