Verhalten bei einer Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter
- 2 Minuten Lesezeit
Wenn Sie eine Vorladung der Polizei zur Vernehmung erhalten, dann sollten Sie zunächst prüfen, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge vernommen werden sollen. Meistens – nicht immer – können Sie der Vorladung auch entnehmen, um welchen strafrechtlichen Vorwurf es geht.
Wenn Sie als Beschuldigter vorgeladen wurden, dann haben Sie möglicherweise das Gefühl, Sie müssten dort erscheinen und Angaben machen, da Sie sich ansonsten verdächtig machen würden. Oder Sie verspüren den durchaus verständlichen Wunsch, den Sachverhalt aus Ihrer Sicht zu schildern und den Verdacht auszuräumen.
Machen Sie aber an dieser Stelle keinen Fehler, der sich später nicht mehr korrigieren lässt! Sie haben als Beschuldigter das unbedingte Recht zu schweigen. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch! Es ist gegenüber den Ermittlungsbehörden Ihre stärkste Waffe.
Die Strafverfolgungsbehörden kennen sämtliche Details der bereits geführten Ermittlungen und den gesamten Inhalt der Ermittlungsakte. Dies verschafft der Polizei und der Staatsanwaltschaft einen erheblichen Wissensvorsprung, der Ihnen gegenüber in einer Vernehmungssituation ausgenutzt wird.
In aller Regel geht die Polizei bereits von der „Schuld“ des Beschuldigten aus und versucht in einer Vernehmung lediglich, diese vorgefasste Meinung zu bestätigen.
Begeben Sie sich daher nicht in die Situation, als Beschuldigter Angaben zum Vorwurf zu machen. Konsultieren Sie in jedem Fall einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Vielfach besteht der Glaube, man müsse zu einer polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter erscheinen. Dieser Eindruck wird ganz bewusst mit der schriftlichen Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter erzeugt, da nämlich nicht auf die Freiwilligkeit zum Erscheinen hingewiesen wird.
Tatsächlich ist es aber so, dass Sie als Beschuldigter nicht verpflichtet sind, einer Vorladung der Polizei Folge zu leisten. Dies sollten Sie auch nicht tun, da die Polizei in aller Regel versuchen wird, Sie davon zu überzeugen, doch zur Sache Angaben zu machen, wenn Sie dort mitteilen, dass Sie nichts sagen möchten.
Konsultieren Sie frühzeitig einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser sagt den Vernehmungstermin bei der Polizei für Sie ab und beantragt gegenüber der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht, um sodann gemeinsam mit Ihnen zu entscheiden, wie weiter vorgegangen werden soll.
Beachten Sie allerdings, dass sie – auch als Beschuldigter – zu einer Vernehmung dann erscheinen müssen, wenn Sie durch ein Gericht oder durch die Staatsanwaltschaft vorgeladen wurden. Andernfalls kann Ihre zwangsweise Vorführung erfolgen. Trotzdem müssen Sie im Rahmen der Vernehmung keine Angaben zum Vorwurf machen.
Konsultieren Sie in einem solchen Fall einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser kann möglicherweise dafür sorgen, dass der Vernehmungstermin aufgehoben wird oder er wird Sie zu der Vernehmung begleiten, um darauf zu achten, dass Sie keinen Fehler machen und Ihre Rechte nicht missachtet werden.
Artikel teilen: