Verjährung des Erbbauzinsanspruches

  • 2 Minuten Lesezeit

Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährung von Ansprüchen 3 Jahre, sog. Regelverjährung. Ob dies auch für den dinglichen sowie für einen möglichen schuldrechtlichen Anspruch auf Zahlung von Erbbauzinsen gilt mit der Folge, dass rückständige Erbbauzinsen mit dem Schluss des 3. auf ihre Entstehung folgenden Jahres verjähren, hat der BGH mit Urteil vom 09.10.2009 zum Az. V ZR 18/09 entschieden. Die Klägerin als Grundstückseigentümerin begehrte nach Übertragung der zunächst für sie selbst bestellten anteiligen Mitberechtigung an dem Erbbaurecht rückständige Erbbauzinsen,  welche mitunter 5 Jahre zurücklagen. In der Erbbaurechtsbestellung mittels notariellen Vertrages war der Erbbauzins sowohl dinglich als auch gleichzeitig als schuldrechtliche Zahlungsverpflichtung vereinbart worden.


Maßgeblich für den Erfolg der Klage war u.a., ob vorliegend die Sonderregelung des § 196 BGB Anwendung findet, wonach Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechtes sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung in 10 Jahren verjähren. Hierbei war nicht entscheidend, ob es sich bei rückständigen Erbbauzinsen nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles überhaupt um eine Gegenleistung für die Bestellung bzw. Übertragung des Erbbaurechts handelt. Vielmehr war nach Auffassung des BGH zunächst der dingliche Anspruch auf Zahlung rückständiger Raten nicht von § 196 BGB umfasst, da mit diesem nicht die einzelne wiederkehrende Leistung, sondern der Erbbauzins als reallastartiges Stammrecht gemeint sei. Diese Gegenleistung sei nicht vergleichbar mit dem Anspruch auf Zahlung des Erbbauzinses, welcher selbst keine Gegenleistung für das Erbbaurecht darstelle und daher der Regelverjährung von 3 Jahren unterliege. Zu dem gleichen Ergebnis gelangt der BGH für die rückständigen Erbbauzinsen, die auf rein schuldrechtlicher Grundlage zu leisten sind. Zunächst gebe es keinen sachlichen Grund, den schuldrechtlichen Erbbauzinsanspruch einer längeren Verjährungsfrist als für den dinglichen zu unterwerfen. Maßgeblich sei jedoch, dass nur eine dreijährige Verjährungsfrist mit der Regelung des § 197 Abs. 2 BGB vereinbar sei, wonach u.a. bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen und Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden die künftig fällig werdenden regelmäßig wiederkehrenden Leistungen der Regelverjährung anstelle der in Absatz 1 bestimmten Verjährungsfrist von 30 Jahren unterstellt werden. Hieraus lasse sich der Wille des Gesetzgebers erkennen, diese Ansprüche stets der regulären Verjährungsfrist von 3 Jahren zu unterwerfen. Anderenfalls stünde der Gläubiger sogar in verjährungsrechtlicher Hinsicht schlechter, sobald sich der Schuldner hinsichtlich des Anspruches auf Zahlung künftig fällig werdender Erbbauzinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterwerfe oder dieser Anspruch rechtskräftig festgestellt sei.


Weitere Informationen auch zu anderen Themen finden Sie unter „www.dr-s-v-berndt.de“.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Sabine Veronika Berndt

Beiträge zum Thema