Verjährung von Ansprüchen im Arzthaftungsrecht - Worauf Patienten bei Behandlungs- und Aufklärungsfehlern achten sollten

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Wer als Patient einen Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler vermutet, sollte frühzeitig einen erfahrenen Patientenanwalt einschalten, um drohende Verjährung zu verhindern. Denn die Verjährung spielt im Arzthaftungsrecht eine zentrale Rolle und kann dazu führen, dass selbst berechtigte Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz nach einem Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler nicht mehr durchgesetzt werden können.


Dreijährige Regelverjährung bei Behandlungsfehlern und Aufklärungsfehlern 


Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Behandlungsfehlern und Aufklärungsfehlern beträgt drei Jahre, § 195 BGB. Diese Frist beginnt jedoch nicht am Tag der Behandlung oder des ärztlichen Eingriffs, sondern erst am Ende des Jahres, in dem der Patient von dem Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler und der Person des verantwortlichen Arztes Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, § 199 BGB. Damit können der Beginn der Verjährung für Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler auseinanderfallen.


Das bedeutet: Erst wenn der Patient weiß (oder wissen musste), dass ein Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler vorliegt und wer dafür verantwortlich ist, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.


Beispiel: Wurde ein Patient im Jahr 2020 nicht ausreichend über Risiken aufgeklärt und erfährt im Jahr 2022 durch Komplikationen und Nachforschungen von diesem Aufklärungsfehler, startet die Verjährungsfrist erst mit dieser Kenntnis – und zwar immer zum Jahresende, hier also Ende des Jahres 2022. Die Verjährung endet am 31.12.2025.


Die Hemmung der Verjährung und die Rolle des Patientenanwalts hierbei 


Patientenanwälte wissen, wie wichtig es ist, die Verjährung durch geeignete Maßnahmen zu hemmen. Unter der Hemmung der Verjährung versteht man, dass die Frist zur Verjährung für eine bestimmte Zeit „pausiert“ wird. Das heißt: Während der Hemmung läuft die Verjährungsfrist nicht weiter. Erst wenn der Grund für die Hemmung wegfällt, läuft die Frist ganz normal weiter und die Zeit der Hemmung wird nicht mitgerechnet.


Ein typisches Beispiel: Ein Patient vermutet einen Behandlungsfehler und beauftragt einen Patientenanwalt. Während der Patientenanwalt mit dem Arzt oder dem Krankenhaus über den Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler verhandelt, ist die Verjährung gehemmt. Das gibt dem Patienten und seinem Anwalt mehr Zeit, um den Fall zu klären, ohne dass die Ansprüche in dieser Zeit verjähren.


Die Hemmung der Verjährung kann zum Beispiel durch die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens vor den Schlichtungsstellen der Landesärztekammern, durch Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer oder durch Klageerhebung geschehen.


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Foto(s): Jana Mendel u. Titus J. Rohner


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