Verkäufer darf kein Nutzungentgelt bei Rückgabe mangelhafter Ware verlangen

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Seit der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 hat der Käufer grundsätzlich das Recht neben Rücktritt und Minderung des Kaufpreises "Nacherfüllung" zu verlangen. Diese Nacherfüllung gilt vorrangig. Aus dem deutschen Recht ergibt sich grundsätzlich ein Anspruch des Verkäufers bei einer Nacherfüllung eine Nutzungsentschädigung von dem Käufer zu verlangen. Der europäische Gerichtshof hat nunmehr entschieden, das diese Gesetz gegen europäisches Recht verstößt. Bei einer Ersatzlieferung müssen Käufer deshalb keine Nutzungsentschädigung mehr bezahlen. Außerdem haben sie das Recht bereits gezahlte Nutzungsentschädigungen zurückzufordern.

Der Bundesgerichtshof hatte dem europäischem Gerichtshof einen folgenden Fall vorgelegt:

Das Versandhaus Quelle hatte einen mangelhaften Backofen ausgetauscht und verlangte anschließend eine Vergütung für die Nutzung des beschädigten Backofens. Die Kundin verlangte über den Bundesverband der Verbraucherzentralen die Zahlung zurück. Dies zu Recht. Nach Artikel 3 Abs. 3 der europäischen Richtlinie 1999/44/EG kann der Verbraucher eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen. Der europäische Gerichtshof hat den Begriff der Unentgeltlichkeit so ausgelegt, dass jede finanzielle Forderung des Verkäufers im Rahmen einer Nacherfüllung ausgeschlossen ist, da der Gemeinschaftsgesetzgeber die Unentgeltlichkeit garantieren wollte. Der Verbraucherschutz sollte wirksam sein. Dem gegenüber würden die Interessen des Verkäufers durch die Verjährungsfrist von zwei Jahren und die Möglichkeit geschützt, die Ersatzlieferung dann zu verweigern, wenn dem Verkäufer unzumutbare Kosten verursacht werden (Urteil des europäischen Gerichtshofs C 404/06).


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