Erfolgreich gegen die Familienkasse – Schreiben immer per Fax oder Einschreiben

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Die Klägerin hatte gegen die Rückforderung von über 5000 € Kindergeld geklagt. Während des Verfahrens hob die Kindergeldkasse (Agentur für Arbeit) ihren Rückforderungsbescheid auf, sodass das Verfahren für erledigt werden konnte.

Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Sohn der Klägerin hatte im Jahr 2011 der Kindergeldkasse mitgeteilt, dass er eine dreijährige Ausbildung absolvieren werde. Gegen Ende der Ausbildung erhielt die Klägerin von der Kindergeldkasse Nachricht, dass der Arbeitgeber ihres Sohnes nunmehr auch das Ende der Ausbildung bestätigen müsse. Fristgerecht verschickte sie dann mit der Post die Bescheinigung. Ein halbes Jahr später behauptete die Kindergeldkasse, kein Schreiben erhalten zu haben. Sie forderte für die gesamte Ausbildungszeit das Kindergeld zurück. Aufgrund einer Erkrankung versäumte die Klägerin, die Bescheinigung innerhalb der von der Kasse gesetzten Frist nachzureichen. Die Kindergeldkasse akzeptierte die Entschuldigung nicht und blieb bei ihrer Auffassung. 

Im Rahmen des Klageverfahrens in 2017 zeigte die Klägerin auf, dass diverse Schreiben, die sie auf dem Postweg versandt hatte, nicht angekommen waren. Die Familienkasse behauptete demgegenüber, dass sie immer alle Schreiben einscanne, das Schreiben der Klägerin sei aber nicht dabei gewesen und könne daher nicht abgeschickt worden sein. 

Das Gericht folgte der Auffassung der Klägerin, sodass die Kindergeldkasse schließlich den Rückforderungsbescheid aufhob.

Kommt ein Rückforderungsbescheid der Familienkasse, also nicht den Kopf hängen lassen, sondern sich dagegen wehren!

Der sicherere Weg ist es aber, Schreiben an die Familienkasse immer zu faxen oder per Einschreiben mit Rückschein zu schicken, da grundsätzlich der Absender beweisen muss, dass er den Brief verschickt hat. 


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