Verkehrsordnungswidrigkeit Grundkenntnisse Teil II: Verwarnung

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Bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde / Polizei den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5 bis 35 Euro erheben. Sie kann auch eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.

In der Regel wird die Verwarnung mit der Anhörung kombiniert und Sie erhalten eine Woche Zeit, um sich zu überlegen, ob Sie die Verwarnung akzeptieren möchten oder nicht.

Die Verwarnung wird wirksam, wenn Sie das Verwarnungsgeld rechtzeitig bezahlen.

Wenn nicht, dann wird in der Regel ein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet. Dies führt dazu, dass Ihnen dann ein Bußgeldbescheid zugestellt wird.

Dieser Bußgeldbescheid ist mit weiteren Kosten verbunden, die Sie dann tragen müssen. In der Regel sind dies 20,00 € Gebühren und 3,50 € Auslagen der Bußgeldstelle, d.h. bei einem Bußgeldbescheid kommen dann noch 23,50 € dazu.

Wenn Sie sich entscheiden, jetzt zu bezahlen, werden Sie sich ärgern, dass Sie sich die Gebühren hätten sparen können.

Sie sollten also bereits wenn Sie die Verwarnung erhalten die Entscheidung treffen, ob Sie das Verfahren durchziehen möchten oder nicht.

Ein freundschaftlicher Hinweis hierzu: aus wirtschaftlichen Gründen lohnt es sich in der Regel nicht, in einer solchen Angelegenheit einen Rechtsanwalt zu beauftragen, da die Rechtsanwaltsgebühren bei weitem das Verwarnungsgeld übersteigen.

Selbst wenn Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung ohne Selbstbeteiligung haben sollten Sie sich überlegen, ob Sie sich Ihren Versicherungsschutz nicht für ein bedeutenderes Verfahren aufheben möchten, bei dem es sich lohnt.

Übrigens: Parkverstöße sind bei Verkehrsrechtsschutzversicherungen meistens nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

Ihr persönlicher Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Dominik Ruf


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