Verkehrsordnungswidrigkeit Grundkenntnisse Teil V: Verjährung
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Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG - also z.B. bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Rotlichtverstoß - drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
Diese 3-Monatsfrist ist relativ bekannt. Was hierbei aber zu beachten ist: es gibt verschiedene Unterbrechungstatbestände der Verfolgungsverjährung.
Ein häufiges Beispiel: bereits die erste Vernehmung des Betroffenen führt zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung.
Was bedeutet dies?
Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
Es ist somit in jedem einzelnen Fall gründlich zu überprüfen, ob ein Unterbrechungstatbestand vorliegt, d.h. Sie sollten sich nicht zu früh über eine Verjährung freuen, da es noch diverse Hintertürchen gibt.
Ihr persönlicher Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dominik Ruf
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