Verkehrsschilder: Ist Samstag ein Werktag?

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Viele Verkehrsschilder gelten nur „werktags“. Gilt das auch an einem Samstag?

„Werktags 9 – 23 Uhr mit Parkschein“ oder Halteverbot „werktags 7 – 14 Uhr“

Der Zusatz „werktags“ findet sich an zahlreichen Verkehrszeichen, z. B. Parkschildern, Tempolimits etc. Auch Park- und Halteverbote gelten häufig nur zu bestimmten Zeiten an „Werktagen“. Von Montag bis Freitag darf man sein Auto hier nicht abstellen, so viel ist klar. Aber was gilt eigentlich am Samstag?

Parken: Samstag gilt als Werktag

Viele Autofahrer gehen davon aus, dass mit „werktags“ die üblichen Arbeitstage montags bis freitags gemeint sind. Stellen sie ihr Fahrzeug dann am Samstag zum Beispiel in eine „werktägliche“ Parkverbotszone, droht ein Knöllchen. Klagen dagegen bleiben in der Regel erfolglos. Denn die Gerichte bestätigen immer wieder: Der Samstag gilt nach wie vor als Werktag.

So entschied beispielsweise das Oberlandesgericht Hamm am 7. März 2001 (AZ: 2 Ss OWi 127/01), der Samstag sei im „allgemeinen Sprachgebrauch“ auch heute noch ein Werktag. Der Begriff sei nicht mit „Arbeitstag“ gleichzusetzen, sondern vielmehr als Gegensatz zum Begriff „Sonn- und Feiertag“ zu verstehen. Der Kläger in diesem Fall war an einem Samstag an einer Stelle zu schnell gefahren, an der „werktags“ eine Geschwindigkeitsbegrenzung galt.

Diese Einschätzung bestätigt auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2005 (AZ: VIII ZR 206/04). Dass der Samstag ein Werktag sei, begründeten die Richter unter anderem mit einer Definition aus dem Bundesurlaubsgesetz: „Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.“

Aber nicht bei allen gesetzlichen Regelungen zählt der Samstag als Werktag

Zu beachten ist jedoch, dass nicht bei allen gesetzlichen Regelungen der Samstag als Werktag zählt – zum Beispiel bei bestimmten Fristen und Terminen. So ist die Miete für eine Wohnung laut Bürgerlichem Gesetzbuch spätestens zum „dritten Werktag des Monats“ zu bezahlen. Hier werden Samstage jedoch nicht mitgezählt. Das entschied der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 13. Juli 2010 (AZ: VIII ZR 291/09).

Fazit

Es lohnt sich, beim Begriff „Werktag“ genau hinzuschauen – nicht nur im Straßenverkehr. So gilt im Parkverbot: Der Samstag ist ein Werktag. Bei Zahlfristen in Mietverträgen werden Samstage jedoch nicht mitgezählt.

Der Begriff „Werktag“ ist nicht mit „Arbeitstag“ gleichzusetzen, sondern vielmehr als Gegensatz zum Begriff „Sonn- und Feiertag“ zu verstehen.


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