Verkehrsunfall in Deutschland mit einem ausländischen Fahrzeug (Unfall mit Ausländer)

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Grundsätzlich steht es natürlich dem Geschädigten offen, seine Schadenersatzansprüche direkt beim ausländischen Versicherer geltend zu machen, allerdings mit allen dazugehörigen Verständigungsproblemen, das heißt oftmals auch mit der entsprechenden Sprachbarriere.

Hierzu wurde das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. in Berlin geschaffen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen übernimmt das DBGK die Pflichten eines Haftpflichtversicherers für ein ausländisches Kfz in Deutschland.

Das ist der Fall auf der Grundlage einer Grünen Karte bzw. auf der Basis des amtlichen Kennzeichens für Kfz aus solchen Ländern, für die die Pflicht zum Mitführen eines Versicherungsnachweises (Grüne Karte) entfallen ist. Das trifft zu für die Kfz aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums einschließlich Andorra, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Schweiz, Serbien sowie dem Vereinigten Königreich.

Hat das Büro Grüne Karte e.V. die Pflichten eines Haftpflichtversicherers nach § 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger übernommen, übernimmt es quasi die Stellung eines deutschen Haftpflichtversicherers. Das Büro Grüne Karte e.V. beauftragt ein deutsches Versicherungsunternehmen mit der Regulierung des Schadens im Auftrag der ausländischen Versicherung. Sämtlicher außergerichtlicher Schriftverkehr kann dann mit dem benannten Versicherungsunternehmen wie bei einem Unfall mit einem in Deutschland versicherten Fahrzeug geführt werden. Der so bekannte Versicherer in Deutschland agiert als Regulierungsbüro.

Da der Unfall selbst sich auch in Deutschland ereignet hat, ist auch nur deutsches Recht anzuwenden. Die Regulierung des Unfalls unterscheidet sich in diesem Falle kaum von einem Unfall zwischen zwei deutschen Fahrzeugen in Deutschland.

Zu beachten ist allerdings im Falle der gerichtlichen Geltendmachung der Schadenersatzansprüche, dass das Büro Grüne Karte e.V. zu verklagen ist und nicht das von diesem benannte deutsche Versicherungsunternehmen (Regulierungsbüro). Sofern das DBGK die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernommen hat, kann es auch verklagt werden (§§ 6 Abs. 1 AuslPflVersG, 115 VVG). Es ist also passiv legitimiert. Daneben besteht selbstverständlich der Direktanspruch gegen Fahrer, Halter und Versicherer des ausländischen Fahrzeugs.


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