Verkehrsunfall und Altschäden – unterschiedliche Handhabung durch die Gerichte

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Vorsicht: Nach einem Verkehrsunfall erhält man nach unstreitiger Haftung des Gegners nicht automatisch Schadenersatz. War Ihr Fahrzeug z. B. vorgeschädigt und bestreitet die Gegenseite – in der Regel der gegnerische Haftpflichtversicherer – eine Schadenerweiterung wegen am Fahrzeug vorhandener (teilweiser) deckungsgleicher Vorschäden, ist es Sache des Geschädigten, qualifiziert darzulegen und zu beweisen, dass dieser Altschaden im Unfallzeitpunkt bereits behoben war. Kommt in dieser Richtung kein Sachvortrag, verliert der Geschädigte den Prozess, auch wenn er grundsätzlich schuldlos am Unfall war und einen Schaden erlitten hat.

Der Geschädigte hat – so die Gerichte – lediglich einen Anspruch darauf, das Fahrzeug und damit die vom Unfall betroffene Stelle in denjenigen Zustand versetzen zu lassen, in welchem sie sich vor der Beschädigung befand.

Die Rechtsprechung ist hier einigermaßen erbarmungslos: Einige Gerichte sprechen dem Geschädigten auch für diejenigen Schäden, die fraglos dem Unfall zuzuordnen sind, keinen Ersatz zu, wenn davon ausgegangen werden muss, dass nicht sämtliche Schäden, die das Fahrzeug aufweist, von diesem Unfall herrühren und der Geschädigte – warum auch immer – zu den nicht kompatiblen Schäden keine qualifizierten Angaben macht. Eine Differenzierung zwischen den zum Unfallereignis kompatiblen Schäden und solchen, die allein auf einen Vorschaden zurückzuführen sind, findet dann nicht mehr statt.

Andere Gerichte sprechen dem Geschädigten zumindest dann, wenn ein Unfallanalytiker die aus dem streitigen Unfall resultierenden Schäden von Altspuren deutlich abgrenzen kann, noch insofern einen Schadenersatz zu.

Sicher, dass Sie bei einem geschädigtenfreundlicheren Spruchkörper landen, können Sie sich freilich nie sein. Umso wichtiger ist es, frühzeitig rechtlichen Rat von einem Anwalt einzuholen, der die Spruchpraxis des zuständigen Gerichts kennt und um die Wichtigkeit präzisen Sachvortrags weiß. 

Ich wünsche Ihnen allzeit gute Fahrt!

Stefan Bachmor

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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