Verkehrsunfall

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Es hat gekracht. Zunächst sollte Ruhe bewahrt werden, Sie sollten sich um evtl. Verletzte kümmern sowie die Unfallstelle absichern. Soweit so gut. Rechtlich ist jedoch einiges zu beachten. Wenn möglich, sollte die Polizei gerufen werden. Erscheint diese nicht, sollten Beweise gesichert werden, indem man möglichst Lichtbilder fertigt und evtl. Zeugen nach Anschrift und Telefonnummer befragt. Keinesfalls sollte ein Schuldanerkenntnis abgeben werden. Am besten äußert man sich zur Schuldfrage zunächst einmal nicht. Gegenüber der Polizei ist man lediglich verpflichtet, seine Personalien anzugeben. Zur Sache, d.h. zum Unfallhergang wird am besten zunächst einmal die Aussage verweigert. Hierzu sind Sie berechtigt.

Sollten dennoch Angaben am Unfallort gemacht werden, verwertet die Polizei diese Angaben im Wege der ersten informatorischen Anhörung. Erfolgt hierbei irrtümlich eine Falschangabe, kann dieses später nicht mehr korrigiert werden. Mit dem Unfallgegner sollten die Kfz-Versicherungsdaten sowie Adressen ausgetauscht werden. Hinsichtlich der Schadensregulierung wird man am besten einen Anwalt zu Rate ziehen. Dieser wird zunächst die gegnerische Versicherung anschreiben und den Mandanten bitten, Schadensunterlagen beizubringen. Diesbezüglich kann bei einem Schaden geringeren Ausmaßes ein Kostenvoranschlag der Werkstatt seines Vertrauens eingeholt werden.

Bei größeren Schäden oder gar wirtschaftlichen Totalschaden ist es ratsam, einen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen. Dies verursacht zwar Kosten, jedoch ist der Schadensumfang konkret belegt. Verfügt der Rechtsanwalt über die Schadensunterlagen, wird er den Gesamtschaden gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners spezifizieren. Mögliche Schadenspositionen sind: Gutachterkosten, Reparaturkosten, entweder nach dem Kostenvoranschlag oder nach dem Sachverständigengutachten, evtl. eine Wertminderung, Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten, Kostenpauschale für Telefonate, etc. und die Anwaltskosten.

Für die Anwaltskosten braucht der Geschädigte nicht selbst aufzukommen, da die gegnerische Kfz-Versicherung verpflichtet ist, diese mitzuerstatten. Anerkennt die Versicherung jedoch nicht alle Positionen in voller Höhe an, verbleibt nur, die Gericht zu bemühen. Hier ist es vorteilhaft, wenn eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung besteht. Wenn Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen, wird die Reparaturkostenrechnung einschließlich der Mehrwertsteuer erstattet. Rechnen Sie Ihren Schaden nur nach dem Kostenvoranschlag bzw. nach dem Gutachten ab, erhalten Sie nur den Nettobetrag, da in diesem Fall keine Mehrwertsteuer angefallen ist. Sind Sie an dem Unfall mitschuldig, wird der Schaden je nach dem eigenen Verschulden gequotelt und der Schaden anteilig erstattet.

Sollten Sie oder Mitinsassen bei dem Unfall verletzt worden sein, können noch Schmerzensgeldansprüche beansprucht werden. Diese richten sich nach Art der Verletzungen und der Dauer der Genesung. Als letzter Tipp: Da die gegnerische Haftpflichtversicherung auch für Schäden der Insassen bzw. die eigene Haftpflichtversicherung für Schäden der Insassen, verursacht durch den Fahrer, aufzukommen hat, bedarf es in der Regel keines Abschlusses einer Insassenversicherung. Gerne bin ich behilflich.

Rechtsanwalt Ralf Gerdes


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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