Unverschuldeter Verkehrsunfall

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Nach einem Verkehrsunfall steht Ihnen als Geschädigte(r) gegenüber dem Unfallverursacher Schadensersatz zu. Dies sind insbesondere: Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Wiederbeschaffungswert (abzüglich Restwert), Nutzungsausfallentschädigung, Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall und Rechtsanwaltskosten.

Sie als die/der Geschädigte haben das Recht, einen Sachverständigen mit der Beweissicherung und der Feststellung des Gesamtschadens zu beauftragen. Sie haben auch das Recht, einen Anwalt zu beauftragen. Auch die Kosten des Anwalts übernimmt die gegnerische Versicherung – bei einem für Sie unverschuldeten Unfall.

1. Unfall dokumentieren

Notieren Sie Datum und Uhrzeit des Unfalls sowie Name, Anschrift, Telefonnummer und Autokennzeichen des Unfallgegners. Verlangen Sie dafür neben dem Personalausweis auch den Kfz-Schein. Manchmal ist der Fahrer nämlich nicht der Halter des Fahrzeugs. Außerdem sollten Sie Name und Anschrift von Zeugen aufschreiben. Zum Festhalten dieser Unfalldaten bieten viele Versicherungen oder Automobil-Clubs Unfallbericht-Protokolle an, die man immer im Auto dabeihaben sollte. Notfalls reicht aber auch ein Schmierzettel. Egal, worauf Sie den Bericht schreiben – am Ende müssen ihn alle Beteiligen unterschreiben.

2. Keine Schuldbekenntnisse

Achten Sie darauf, dass Sie im Unfallbericht keine pauschalen Schuldanerkenntnisse machen, sonst droht Ärger mit Ihrer Versicherung. Ohne deren Zustimmung sind Sie nämlich nicht berechtigt, eine Schuld ganz oder teilweise anzuerkennen. Das Unfallprotokoll darf sich daher nur auf den Unfallhergang beziehen. Haben Sie das überprüft, können Sie es unterschreiben.

3. Warten statt Starten

Ist keine weitere Person am Unfall beteiligt, weil Sie zum Beispiel ein parkendes Auto angefahren haben, dürfen Sie auf keinen Fall einfach weiterfahren, denn das wäre Fahrerflucht! Der Unfallverursacher muss zunächst eine angemessene Zeit auf den Besitzer des Wagens warten! Nur die Anschrift hinter der Windschutzscheibe des angefahrenen Autos zu hinterlassen, reicht also nicht! Die Dauer der Wartezeit ist gesetzlich nicht festgelegt und wird von den Gerichten im Einzelfall bestimmt. Die von den Gerichten geforderten Wartefristen liegen zwischen 15 und 30 Minuten bei einem kleinen Blechschaden.

Ist der Halter des beschädigten Autos nicht auffindbar und kommt er auch nach einer angemessenen Wartezeit nicht zurück, sollte die Polizei über den Unfall und die eigene Beteiligung informiert werden. Dazu müssen das Kennzeichen, die Marke, Typ und Farbe sowie Standort des beschädigten Fahrzeugs notiert werden.

Wird die Polizei nicht verständigt, müssen Sie selbst die Beweise sichern: Machen Sie Fotos vom Unfallort. Fotografieren Sie ihn dabei aus verschiedenen Richtungen, wenn möglich auch aus erhöhter Position. Ideal ist es, wenn man als Referenzwert für Entfernungen zum Beispiel auch ein Lineal oder einen Meterstab mit ablichtet. Das sollte man neben dem Foto also immer im Handschuhfach haben. Vergessen Sie außerdem nicht, auch Bremsspuren, Glassplitter oder abgebrochene Teile zu fotografieren. Eben alles, was bei der späteren Rekonstruktion des Unfalls helfen kann.

4. Versicherung benachrichtigen

Innerhalb einer Woche müssen Sie Ihrer Versicherung den Schaden melden, wenn Sie den Versicherungsschutz in Anspruch nehmen wollen.

Warum ist es sinnvoll, einen Rechtsanwalt einzuschalten?

1. Sie haben nichts zu verschenken! Versicherungen werden niemals freiwillig mehr zahlen, als sie unbedingt müssen.
2. Die gegnerische Versicherung zahlt Ihre Anwaltskosten bei einem für Sie unverschuldeten Unfall! Sie haben also nichts zu verlieren, können aber viel gewinnen.

Zuletzt möchte ich Ihnen eine interessante Entscheidung nennen: Versicherungen wenden gerne ein, dass für Fahrzeuge, welche zum Unfallzeitpunkt älter als 5 Jahre und/oder mehr als 100.000 km gelaufen sind, auch nach erfolgter Reparatur keine Wertminderung geltend gemacht werden kann. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 26.06.2012, 1 U 149/11) hat klargestellt, dass selbst dann, wenn beide Grenzwerte überschritten sind, eine Wertminderung geltend gemacht werden kann, da zu berücksichtigen sei, dass sich auch bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung ein Unfall nachteilig auf die Preisbildung bei einem Verkauf auswirkt. Auch beim Verkauf älterer Fahrzeuge pflegt ein Käufer nach der Unfallfreiheit zu fragen und erwartet einen deutlichen Preisnachlass, wenn die Frage verneint werden muss.

Bei Fragen stehe Ihnen als Ansprechpartnerin gerne zur Verfügung. Sie können per E-Mail oder telefonisch mit mir Kontakt aufnehmen.

Rechtsanwältin Tugba Balikci


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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