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Verlängerte Einspruchsfrist durch irreführende Rechtsbehelfsbelehrung

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anwalt.de-Redaktion

Schriftliche Bescheide von öffentlichen Stellen kann man regelmäßig innerhalb eines Monats durch Einspruch, Widerspruch oder Klage überprüfen lassen. Bei falscher Rechtsbehelfsbelehrung bleibt dafür sogar ein Jahr Zeit. Das Finanzgericht (FG) Münster stellte nun fest, dass wohl vielfach verwendete Belehrungen der Familienkasse irreführend waren und daher die Monatsfrist nicht in Gang setzten.

Welcher Rechtsbehelf, wann und wo?

Im entschiedenen Fall forderte die Behörde Kindergeld in Höhe von knapp 5500 Euro zurück. Ihr fehlten nach eigenen Angaben Nachweise über die fortbestehende Kindergeldberechtigung. Später wurden diese unstreitig nochmals eingereicht. Trotzdem wollte die Familienkasse an dem Rückforderungsbescheid vom 24.03.2011 festhalten. Dieser Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, nach der innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden konnte.

Der Bürger soll durch die Rechtsbehelfsbelehrung in die Lage versetzt werden, einen gegen ihn gerichteten Verwaltungsakt überprüfen zu lassen, bevor der bestandskräftig wird. Die Belehrung muss nach § 356 Abgabenordnung (AO) über die Möglichkeit des Einspruches, die Finanzbehörde und deren Sitz, bei der er einzulegen ist, sowie über die Einspruchsfrist aufklären. Weitere Angaben sind möglich, müssen dann aber ebenfalls richtig, vollständig und unmissverständlich sein.

Im konkreten Bescheid ging es nach der eigentlich schon abgeschlossenen Rechtsbehelfsbelehrung tatsächlich noch weiter: „Hinweise: Wenn Sie mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Familienkasse. Bei Fragen zur Rückzahlung wenden Sie sich bitte unverzüglich an das regionale Forderungsmanagement. (...)". An wen sollte oder musste man sich nun wenden? Unverzüglich oder innerhalb eines Monats? Dem Gericht war das alles zu unklar.

Irreführende Belehrung führt zur Jahresfrist

In dem Urteil ließen die Richter offen, ob die selbst schon unübersichtlich gestaltete Belehrung noch den gesetzlichen Anforderungen genügt hätte. Jedenfalls durch die direkt anschließenden Hinweise gingen sie von einer unrichtigen Rechtbehelfsbelehrung aus. Unrichtig ist eine Belehrung nach der Rechtsprechung des BFH schon dann, wenn wesentliche Aussagen unzutreffend, unvollständig oder missverständlich gefasst sind und so die Fristwahrung möglicherweise gefährdet wird.

Die gesetzliche Folge der unrichtigen Belehrung ist, dass der Einspruch innerhalb eines Jahres eingelegt werden kann. Vorliegend wertete das Gericht ein Schreiben des Bescheidempfängers von August 2011 als, in diesem Fall fristgerechten, Einspruch. Nachdem dieser auch inhaltlich durchgriff, bestand weiterhin Anspruch auf Kindergeld und das Finanzgericht hob den strittigen Rückforderungsbescheid auf.

Für schriftliche Verwaltungsakte außerhalb des Steuerrechtes bzw. Kindergeldrechtes gilt die Abgabenordnung zwar nicht. Allerdings finden sich in § 37 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und § 58 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGO) vergleichbare Regelungen. Bei unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrungen gilt auch hier statt der Monats- eine Jahresfrist für Widerspruch bzw. Klage.

(FG Münster, Urteil v. 09.01.2014, Az.: 3 K 742/13 Kg, AO)

(ADS)

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