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Verletzung an einer Flaschenpyramide

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Kommt ein Kunde in einem Ladengeschäft zu Schaden, haftet der Betreiber nicht automatisch. Mit versteckt zerbrochenen Flaschen muss er nicht mehr rechnen als der Kunde auch.

Wenn sich Unfälle auf fremdem Gebiet, z. B. in einem Ladengeschäft, ereignen, stellt sich schnell die Frage nach der Verantwortung. Daran orientieren sich die Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche. Wann kann ein Ladenbetreiber aber wirklich zur Verantwortung gezogen werden?

Die Flaschenpyramide

Ein Supermarktbetreiber hatte eine Pyramide aus Flaschen errichtet. Als eine Kundin versuchte, daraus eine Flasche Rum zu entnehmen, schnitt sie sich in den Mittelfinger der rechten Hand. Sie hatte nämlich nicht bemerkt, dass der Flaschenhals zerbrochen war.

Vom Supermarktbetreiber forderte Sie daraufhin ein Schmerzensgeld von mindestens 1000 Euro und Ersatz der Kosten für eine Haushaltshilfe in Höhe von 860 Euro. Die Heilung habe zwei bis drei Wochen gedauert. Währenddessen litt sie unter starken Schmerzen und konnte keine Hausarbeiten erledigen. Der Ladenbesitzer lehnte aber jede Zahlung ab.

Keine Prüfpflicht des Ladenbetreibers

Das Amtsgericht (AG) München wies die Klage der Kundin ab. Der Supermarktbetreiber muss zwar Vorkehrungen treffen, damit möglichst niemand in seinem Geschäft zu Schaden kommt. Im konkreten Fall hat er aber seine Pflichten aber nicht verletzt.

Er muss nämlich nicht alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintrittes vorhersehen. Dass eine Flasche zerbrochen war, konnte der Betreiber nicht erkennen. Auch muss ein Ladenbetreiber damit nicht grundsätzlich rechnen. Die Kundin selbst hatte beim unmittelbaren Herausnehmen der Flasche ebenfalls nicht erkannt, dass sie zerbrochen war.

Damit war auch für den Ladenbesitzer die Gefahr nicht vorhersehbar. Regelmäßige Sichtkontrollen der Flaschenpyramide hätte den Schadenseintritt nicht verhindert. Die gesamte Ware regelmäßig anzufassen, umzudrehen oder ähnlich weitreichende Überprüfungen durchzuführen, kann von einem Supermarktbetreiber nicht verlangt werden.

Der haftet demnach erst, wenn eine Verletzungsgefahr erkennbar naheliegt. Nur bei einer sogenannten Gefährdungshaftung müsste er unabhängig davon zahlen, ob die Gefahr erkennbar war oder nicht. Die ist für Ladenbetreiber gesetzlich aber nicht vorgesehen.

(AG München, Urteil v. 25.5.2012, Az. 283 C 2822/12)

Scherben schnell weggeräumt

In einem anderen Fall war eine Supermarktkundin in der Gemüseabteilung gestürzt und hatte sich dabei an den Rippen und am Sprunggelenk verletzt. Mindestens 2500 Euro Schmerzensgeld verlangte sie daraufhin vom Betreiber des Geschäfts.

Diesen hielt sie für verantwortlich, weil an der Unfallstelle kurz zuvor eine Rotweinflasche zu Bruch gegangen und der Boden daher noch nass war. Der Supermarktbetreiber habe seine Verkehrssicherungspflichten verletzt – er hätte ihrer Ansicht nach ein Warnschild aufstellen müssen.

Dagegen erklärte der Unternehmer, dass er seine Pflichten erfüllt habe und er nicht mehr hätte tun müssen. Die Scherben der zerbrochenen Flasche seien umgehend von einem Mitarbeiter des Supermarkts aufgesammelt worden. Direkt danach sei der Beschäftigte ins Lager gegangen, um die Reinigungsmaschine zu holen und auch die letzten Spuren zu beseitigen.

Das AG München wies die Schmerzensgeldklage der gestürzten Dame daraufhin ab. Durch die umgehende Beseitigung des Schadens habe der Marktbetreiber seine Verkehrssicherungspflichten ausreichend erfüllt. Zum Aufstellen von Warnschildern sei er in diesem Fall nicht verpflichtet gewesen.

(AG München, Urteil v. 09.02.2016, Az.: 158 C 21362/15)

(ADS)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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