Verletzung auf dem Sportplatz: Wie komme ich als Verletzter zu meinem Recht?

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Verletzung auf dem Sportplatz – was der Verletzte beachten muss, um zu seinem Recht zu kommen

Wer einen Sportplatz betritt, ist einigen Gefahren ausgesetzt. Zu denken ist sowohl an die unmittelbar aus dem sportlichen Wettkampf resultierenden Gefahren, als auch an die potenziell gefährlichen Sportgeräte und Wege auf der Anlage. Wenn sich Aktive oder Zuschauer nun auf dem Sportplatz verletzen, können sich verschiedene Konstellationen ergeben hinsichtlich etwaig bestehender Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche:

Welche Pflichten begegnen den Besuchern eines Sportplatzes?

Die Eigenart der meisten (Kontakt-)Sportarten bringt es zwangsläufig mit sich, dass selbst bei Einhaltung der Spielregeln die Möglichkeit von Verletzungen besteht. Jeder Sportler ist potenzieller Verletzter und potenziell Verletzter zugleich. Dementsprechend entfällt auch die deliktische Haftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bei regelgerechtem Spiel oder lediglich geringfügigen Regelverstößen. Von einer juristisch relevanten Verletzungshandlung kann regelmäßig erst bei nicht gerechtfertigter Härte oder unfairem Verhalten gesprochen werden. Auf dem Sportplatz besteht anders gesagt also die Pflicht, das Gegenüber nicht durch grob unsportliche oder rücksichtslose Regelverstöße zu gefährden oder zu verletzen.

Des Weiteren treffen den Verein, der sein Gelände einer größeren Gruppe der Allgemeinheit zur Verfügung stellt, Verkehrssicherungspflichten. Schließlich stellt jede Sportstätte – egal ob Sportplatz oder Sporthalle – in rechtlicher Hinsicht eine Gefahrenquelle dar. Und diese hat der Verein in einer Weise zu unterhalten, die sämtliche auf dem Gelände befindlichen Personen vor drohenden Gefahren schützt. Es geht hier keineswegs um die Beseitigung und Verhütung sämtlicher potenzieller Gefahren. Eine vollumfänglich gefahrfreie Sportanlage zu schaffen, ist nämlich schlicht unmöglich. Vielmehr muss der Verein diejenigen Vorkehrungen treffen, die aus Sicht eines vernünftigen Menschen erforderlich und ihm wirtschaftlich zumutbar sind.

Besonders relevant gerade im Kinder- und Jugendsport ist zudem die Aufsichtspflicht der jeweils zugeteilten Trainer und Übungsleiter. Rund um Trainingseinheiten und Wettkämpfe „übernehmen“ diese die Aufsichtspflicht von den Eltern. Sie haben die Kinder und Jugendlichen nun zu beobachten, zu belehren, aufzuklären, zu begleiten und auf ihr Verhalten Einfluss zu nehmen. Diese Pflicht, deren Umfang sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richten (Wie alt sind die Kinder? Ist der Übungsleiter nur ehrenamtlich tätig?), beginnt bereits mit dem Betreten der Sportanlage und endet erst mit der Übergabe des Kindes an seine Eltern oder eine sonstige Bezugsperson nach der Einheit.

Gegen wen richten sich die Ersatzansprüche jeweils?

  • Ist es nun durch einen grob unsportlichen oder rücksichtslosen Regelverstoß im Rahmen des sportlichen Wettkampfes zu einem Schaden gekommen, richten sich die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den „Täter“. Wer den entsprechenden Betrag im Schadensfall letztendlich zahlt, hängt auch davon ab, ob der Schädiger eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat oder nicht.
  • Falls der Schaden dagegen durch eine unzureichende Sicherung der Sportstätte oder der Sportgeräte entstanden ist, bestehen diese Ansprüche zunächst gegenüber dem Verein. Diesem werden die Verkehrssicherungspflichtverletzungen von Vorstandsmitgliedern oder Übungsleitern nämlich zugerechnet. Ob sich die Ansprüche auf vertragliche oder deliktische Grundlage stützen lassen, richtet sich danach, ob es sich beim Verletzten um ein Vereinsmitglied oder einen vereinsfremden Gast handelt. Zusätzlich kann auch das Vorstandsmitglied bzw. der Übungsleiter direkt in Anspruch genommen werden. 
  • Selbiges gilt im Falle einer Aufsichtspflichtverletzung: Auch dafür haften der Verein und der jeweilige Übungsleiter. Selbst zahlen müssen diese das Geld allerdings nur dann, wenn der Verein keine Vereinshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat

Fazit und Tipps

In jedem Fall sollten Geschädigte unmittelbar nach dem Vorfall einige Verhaltensempfehlungen beachten, um die in Betracht kommenden Ansprüche anschließend möglichst schnell und erfolgreich geltend machen zu können. Erwähnenswert sind in diesem Kontext die Notierung der Kontaktdaten des Schädigers und des Vereins, die Kontaktierung von Augenzeugen und die Fertigung eines Gedächtnisprotokolls, in das alle Details zum Vorfall selbst sowie die erlittenen Schmerzen niedergeschrieben werden können.



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