Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – u.a. das Recht am eigenen Bild und Wort

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Das Persönlichkeitsrecht ist ein Recht mit vielen Gesichtern. Die häufigsten Streitfälle und Verletzungen betreffen heutzutage sowohl im TV als auch im Internet unerwünschte Veröffentlichungen und Überwachungshandlungen. Im Falle einer Persönlichkeitsrechtsverletzung wird daher angeraten, sich an Ihren Anwalt/Ihre Anwältin zu wenden, die unter verschiedenen rechtlichen Mitteln das geeignete für Sie wählen kann, um Ihren erlittenen Schaden zu kompensieren und den unerwünschten Zustand für Sie abzuwehren.

Zunächst einmal gewährleistet das Persönlichkeitsrecht die freie Entfaltung der Persönlichkeit im Sinne einer allgemeinen Handlungsfreiheit. Geschützt ist nicht nur ein begrenzter Bereich (Kernbereich einer Person, u. a. Intimsphäre) der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns, ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht die Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung hat. Formen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind z. B. der Schutz der Privatsphäre, das Recht am eigenen Bild und das Recht auf informelle Selbstbestimmung. Nachfolgend ein Auszug aus der Rechtsprechung in diesem Bereich:

Neben dem Schutz der Privatsphäre wiegt auch der Schutz vor unvorteilhafter Darstellung – manchmal – schwerer als die Presse- und Meinungsfreiheit. Dies ist jeweils im Einzelfall durch den Anwalt/die Anwältin rechtlich zu prüfen, um entsprechende Maßnahmen unverzüglich einzuleiten.

Das Bundesverfassungsgericht, das höchste Gericht zur Wahrung unserer Grundrechte (BVerfG), betont in einer neuen Entscheidung das Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Dies steht nicht unter dem Vorbehalt der Rechtfertigung durch ein öffentliches Interesse. Das Persönlichkeitsrecht beinhaltet auch nicht den Schutz vor unvorteilhafter Darstellung. Doch nicht jede Presse ist eine gute Presse.

Bei der sogenannten Verdachtsberichterstattung gilt die grundgesetzlich geschützte Pressefreiheit nicht uneingeschränkt. Aufgrund der strafrechtlichen Unschuldsvermutung hat die Berichterstattung Rücksicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten zu nehmen und darf dessen Person in der Berichterstattung regelmäßig nicht erkennbar machen.

Videoaufnahmen auf dem Nachbargrundstück bspw. sind nach Ansicht des BGH jedoch hinzunehmen. Videokameras in der Nachbarschaft sind nach Ansicht des BGH rechtmäßig und nicht verhinderbar, solange sie nur die Grundflächen des Kameraaufstellers überwachen und es keinen Hinweis auf gezielte Überwachung der Nachbarn gibt.

Im Bereich der Kunst spielt sich ein Großteil der Verletzung des Persönlichkeitsrechts ab, denn Kunst ist groß und schön und darf sich viel erlauben, aber nicht alles.

Das Landgericht Berlin hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine glossierende, satirische Darstellung in den öffentlichen Medien grundsätzlich der Kunstfreiheit unterliegt. Diese Frage hat das Gericht verneint und festgestellt, dass nicht jede Glosse zwangsläufig unter den Kunstbegriff falle.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte den Fall zu entscheiden, dass der Privatsender RTL heimliche Filmaufnahmen in einer Arztpraxis machte, das Gericht entschied zugunsten des Kölner Fernsehsenders. Der hatte eine Reporterin als Patientin getarnt in eine Praxis geschickt. Hier wurden ihr bereitwillig Psychopharmaka verschreiben, um beruflich mithalten zu können.

Im Arbeitsrecht gebietet schon die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers die Beachtung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers. Wird bspw. versucht, einen nicht (mehr) genehmen Angestellten aus dem Betrieb zu mobben, riskieren Unternehmen Zahlungen in beachtlicher Höhe (hier: 30.000 EUR) in Gestalt von Schmerzensgeld und müssen außerdem Schadensersatz für private und gesundheitliche Folgekosten des Arbeitnehmers leisten.

Hingegen reicht die kritische Äußerung über den Arbeitgeber nicht aus. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass es für eine Kündigung nicht ausreicht, wenn sich ein Mitarbeiter im Kollegenkreis kritisch über den Arbeitgeber äußert – jedenfalls nicht für eine fristlose.

Im Mietrecht hingegen hat die Rechtsprechung bereits entschieden, dass ein Immobilienverwalter durch Verweigerung der Wohnungsbesichtigung von Mietinteressenten schon aufgrund ihrer Hautfarbe oder ausländischen Herkunft, zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verurteilt werden kann.

Aus der Rechtsprechung und Praxis haben sich u. a. folgende Unterfälle des allgemeinen Persönlichkeitsrechts herausgebildet:

  • Recht auf Privatheit und Anonymität
  • Bestimmungsrecht über das eigene, nicht veröffentlichte Wort
  • Recht am privaten Bild sowie das Recht, in der Presse nicht namentlich erwähnt zu werden
  • Schutz gegen Entstellung und Unterschieben von Äußerungen (Anspruch auf korrektes Zitieren)
  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Daten an staatliche Stellen gelangen oder dort verwahrt werden dürfen).

Besondere Persönlichkeitsrechte sind weiter das Urheberrecht oder das Namensrecht. Ihre möglichen Ansprüche, die durch Ihren Anwalt/Ihre Anwältin durchgesetzt werden, sind bei der Verletzung die Unterlassung und Gegendarstellung, aber auch die Forderung von Schadensersatz und ggf. Schmerzensgeld.

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