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Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201 a StGB

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Nach § 201 a Abs. 1 StGB wird, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Ebenso wird gemäß § 201 a Abs. 2 und Abs. 3 StGB bestraft, wer eine durch eine Tat nach Abs. 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht oder wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.

Zu beachten ist hierbei, dass bloßes Beobachten vom Tatbestand des § 201 a StGB nicht erfasst wird. Dies selbst dann nicht der Fall, wenn das Betrachten mit zur Herstellung von Bildaufnahmen geeigneten oder bestimmten Geräten oder zur Vorbereitung einer Aufnahme geschieht.

Ebenfalls ist es erforderlich, dass sich die Personen zum Zeitpunkt der Aufnahme in Wohnungen oder in gegen Einblick besonders geschützten Räumen befinden. Da diese Voraussetzung zwingend gegeben sein muss, bieten sich hier bereits gute Verteidigungsmöglichkeiten.

Weiterhin ist beim Tatbestand des § 201 a StGB der Versuch nicht strafbar.

Gemäß § 205 StGB handelt es sich hierbei um ein absolutes Antragsdelikt. Das bedeutet, dass die Tat nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt wird.

In vielen dieser Fälle lässt sich darüber hinaus, selbst beim Vorliegen des Tatbestands, durch einen erfahrenen Strafverteidiger frühzeitig im Ermittlungsverfahren die Einstellung des Verfahrens erwirken.


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