Verletzung im Freizeitsport – zahlt die Berufsunfähigkeitsversicherung?

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Man kennt es aus dem Fernsehen. Fußballspieler in der Bundesliga werden mit schmerzverzerrtem Gesicht vom Spielfeld getragen, behandelt und ein paar Tage später läuft dann in den einschlägigen Medien die Meldung rauf und runter: Der Spieler XY des Fußballklubs Z hat sich das Kreuzband gerissen, sich das Knie zertrümmert oder sich in sonst einer Form verletzt. So weit, so ärgerlich für den Spieler. 

Was passiert jedoch, wenn sich beispielsweise der Handwerker X am Sonntag bei einem Amateurfußballspiel das Knie endgültig zerstört und infolgedessen seinem Beruf nicht mehr nachgehen kann, weil er sich nicht mehr hinhsetzen oder gut laufen kann? Der Bundeligaspieler ist dagegen versichert und besitz eine Spezialform der Berufsunfähigkeitsversicherung, eine Sportinvaliditätsversicherung. 

Aber was macht der, der so eine Versicherung nicht besitzt? „Hier kann ein Fall der Berufsunfähigkeitsversicherung vorliegen“, gibt Christof Bernhardt, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden, an. 

Wann bin ich berufsunfähig? 

Nach Definition des § 172 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Berufsunfähig durch Verletzung im Freizeitsport 

„Kann ich also infolge einer Knieverletzung meine Tätigkeit bspw. als Fensterbauer oder Tischler nicht mehr ausüben, so wie ich es vorher getan habe und wird das Knie voraussichtlich auch nicht mehr besser, bin ich berufsunfähig“, so Christof Bernhardt, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Wiesbaden. 

Rechtsanwalt Bernhardt: Vorsicht bei gefährlichen Hobbys! 

Aber Vorsicht! „Übe ich ein gefährliches Hobby aus oder betreibe ich Extremsport, muss ich das bei Versicherungsabschluss angeben, sonst verletze ich eine Pflicht aus dem Versicherungsvertrag“, sagt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Versicherungsrecht. 

So wurde bereits entschieden, dass die Versicherung bei falscher oder unvollständiger Angabe von Informationen die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht auszahlen muss, so das Oberlandesgericht Oldenburg im Hinweisbeschluss vom 20.08.2018. 

„Fußball an sich gilt, wie viele andere, nicht als besonders gefährliche Sportart. Hierzu zählen aber vor allem Kickboxen, Skydiving, Höhlentauchen, Canyoning oder Klippenspringen. Es kann trotzdem nicht schaden anzugeben, dass der zu Versichernde Freizeitsportler ist. 

Sollte infolge einer Freizeitsportverletzung eine Berufsunfähigkeit eintreten, kann der Versicherer nicht hiermit die Ablehnung oder Kürzung der Leistung begründen“, so Rechtsanwalt Bernhardt aus Wiesbaden. 

Mitgeteilt von: Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden 


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