Verleumdung im Internet – üble Nachrede, Rufmord, Beleidigungen

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Das Internet bietet viele Möglichkeiten, über andere Personen ein (negatives) Werturteil abzugeben oder eine (falsche) Tatsache zu behaupten. Beispielhaft zu nennen sind hier Foren und insbesondere auch soziale Netzwerke wie Facebook u.a.

Die Folge ist, dass solche Inhalte in großem Ausmaß die Öffentlichkeit erreichen können. Jeder, der den Namen der entsprechenden Person in eine Suchmaschine eingibt, stößt auf diese Inhalte.

Je mehr Klicks der Suchtreffer erhält, desto besser wird er sogar in den Suchmaschinen gefunden.

Ist eine solche Äußerung rechtlich zulässig?  

Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob eine Äußerung rechtlich zulässig ist oder nicht, ist zunächst die Abgrenzung zweier mit Verfassungsrang geschützter Rechtspositionen.

Auf der einen Seite steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, auf der anderen Seite das Recht des Äußernden auf freie Meinungsäußerung.

Ob ein Inhalt eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung darstellt, ist eine komplizierte und oft nicht leicht zu beantwortende rechtliche Frage.

Abgrenzung Meinungsäußerung / Tatsachenbehauptung

Meinungen sind Äußerungen im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung, die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens, des Meinens, enthalten. Die Richtigkeit einer Meinung kann nicht bewiesen werden.

„Ich finde, Borussia Dortmund hat heute schlecht gespielt.“

Demgegenüber ist die Tatsachenbehauptung eine Äußerung, die einer objektiven Klärung zugänglich ist und damit bewiesen werden kann.

„Borussia Dortmund hat heute 2:0 gewonnen.“

Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist verfassungsrechtlich geschützt. Einschränkungen sind nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig. Die Rechtsprechung ist bei der Frage ob eine Meinungsäußerung vorliegt daher sehr großzügig. Die Grenze wird dort gezogen, wo Personen diffamiert werden (sog. Schmähkritik).

Sphärentheorie

Die Rechtsprechung unterscheidet drei Sphären bei der Frage, ob ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt.

Zu unterscheiden sind folgende Sphären:

  • die Öffentlichkeitssphäre
  • die Sozialsphäre
  • die Privatsphäre und dazugehörig die sog. Intimsphäre

Das geringste Schutzniveau besteht in der Öffentlichkeitssphäre. Dies ist der Lebensbereich, in dem sich der Einzelne in der Öffentlichkeit bewegt und von dem diese ungehindert Kenntnis nehmen kann. In der Regel wird das Informationsinteresse der Öffentlichkeit bei einer Berichterstattung über Einzelheiten aus diesem Bereich dem Interesse des Einzelnen an der Nichtveröffentlichung überwiegen. Hiervon betroffen sind Insbesondere berühmte Personen, die in der Öffentlichkeit stehen und diese bewusst suchen wie z.B. Schauspieler, Politiker, Sportler. Diese müssen z.B. eine Berichterstattung über die Ausübung ihrer Aufgaben hinnehmen.

Am höchsten ist das Schutzniveau hingegen in der Privatsphäre und dort insbesondere in der Intimsphäre.

Eingriffe in die Intimsphäre sind stets unzulässig. Hierzu gehört u.a. das Sexualleben.

Liegt ein Eingriff in eine der übrigen Sphären vor, hat grundsätzlich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen dem Recht des Äußernden auf freie Meinungsäußerung und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen stattzufinden.

Zusammenfasend kann festgehalten werden:

  • Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich unzulässig.
  • Aber auch wahre Tatsachen können unzulässig sein, z.B. wenn die Äußerung in die Intimsphäre des Betroffenen eingreift.

Beispiel: „Lukas ist schwul.“

  • Meinungsäußerungen sind grundsätzlich zulässig, solange sie nicht die Grenze zur Schmähkritik oder Beleidigung überschreiten.

Was kann ich tun?

Liegt eine Rechtsverletzung vor, kommen folgende Ansprüche in Betracht:

  • Unterlassungsansprüche
  • Ansprüche auf Gegendarstellung
  • Berichtigungsansprüche
  • Schadensersatzansprüche (u.a. Kosten des beauftragten Rechtsanwalts)

Mögliche Anspruchsgegner sind

  • der Äußernde
  • der Verantwortliche der Internetseite, auf dem die Äußerung veröffentlicht wurde
  • der Suchmaschinenbetreiber, der auf die Äußerungen verlinkt und diese (durch Snippets) wiedergibt

Die letzten beiden Anspruchsgegner werden insbesondere dann interessant, wenn nicht nachweisbar ist, dass eine bestimmte Person eine Äußerung veröffentlicht hat oder die Äußerung anonym bzw. unter einem Pseudonym erfolgte.

Aufgrund des sog. fliegenden Gerichtsstandes ist örtlich jedes Gericht zuständig, wo die Persönlichkeitsrechtsverletzung abrufbar ist.

Aufgrund der Komplexität der Materie und der häufig mit der Äußerung verbundenen persönlichen Betroffenheit empfiehlt sich die Beauftragung eines spezialisierten Fachanwalts, der Ihre Rechte konsequent durchsetzt.

Diese Rechtsinfo wurde verfasst von Krischan David Lang

– Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht 

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