Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

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Wann es zum Verlust der Deutschen Staatsangehörigkeit kommt, regelt § 17 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Im Juni 2024 traten hier Neuregelungen in Gestalt des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft.

Was hat sich geändert?

Zuvor erfolgte bei Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit grundsätzlich der Verlust der Staatsangehörigkeit. Zweck der vergangenen Regelung war es, doppelte Staatsbürgerschaften bestmöglich zu vermeiden. Nun steht einer bereits bestehenden deutschen / ausländischen Staatsangehörigkeit nicht mehr dem Erwerb einer ausländischen / deutschen Staatsangehörigkeit entgegen. Im Zuge der Gesetzesneuerung ist zudem die Mindestaufenthaltsdauer für eine Einbürgerung von 8 auf 5 Jahre verkürzt worden (§ 10 StAG). Bei sog. „besonderen Integrationsleistungen“ – gemeint sind hier besonders gute schulische, berufsqualifizierende, berufliche Leistungen oder sog. „bürgschaftliches Engagement“ - kann eine Einbürgerung bereits nach drei Jahren ermöglicht werden.

Wer verliert die deutsche Staatsangehörigkeit?

Bei volljährigen Personen ist ein solcher Verlust in drei Konstellationen denkbar:

Beim Verzicht der Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 17 Absatz 1 Nr. 1 StAG). Gemeint ist die schriftliche Erklärung, die deutsche Staatsangehörigkeit - zusätzlich zu einer bereits bestehenden - nicht annehmen zu wollen. Möglich ist dies nur mit behördlicher Genehmigung.

Wenn Sie Streitkräften oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland beitreten, verlieren Sie ebenfalls Ihre deutsche Staatsangehörigkeit (§ 17 Absatz 1 Nr. 2 StAG).

Zuletzt können Sie sie verlieren, wenn ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 17 Absatz 1 Nr. 3 StAG). Hierunter ist vor allem der Fall des § 35 StAG zu verstehen.

Gemäß § 35 Absatz 1 StAG wird eine rechtswidrige Einbürgerung zurückgenommen, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden sind. Die Rücknahme gilt mit Wirkung für die Vergangenheit und kann nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgen (§ 35 Absatz 3 u. 4 StAG).

Dies gilt nach § 35 Absatz 2 StAG nicht, wenn die betroffene Person sonst staatenlos werden würde.

Eine arglistige Täuschung ist schon dann anzunehmen, wenn Sie erkennen und in Kauf nehmen, dass die Behörde aufgrund Ihres Verhaltens wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen oder umgekehrt, hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl solche in Wahrheit vorliegen. Das Verschweigen von Tatsachen ist schon dann eine Täuschung, wenn die Behörde diese von Ihnen ausdrücklich verlangt oder wenn Sie auch ohne Befragung wissen, dass sie für die Entscheidung der Behörde erheblich sind oder erheblich werden könnten.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie Ihre Sprachkenntnisse bei der Behörde durch einen Deutschtest nachweisen, den Sie durch einen Dritten haben lösen lassen. Oder auch, wenn Sie mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und vergessen, alle anzugeben. Falls Ihre Eltern für Sie falsche Angaben gemacht haben, ist Ihnen das grundsätzlich auch zuzurechnen.

Beachten Sie: Einbürgerungsverfahren unterstehen dem Grundsatz der Amtsermittlung, d.h. die Einbürgerungsbehörde hat den Sachvorgang von Amts wegen zu ermitteln und sich insbesondere alle Informationen und Beweismittel zu verschaffen.

Wie könnte mein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren?

Ihr Kind verliert die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend, wenn später festgestellt wird, dass es diese Staatsangehörigkeit ursprünglich gar nicht rechtmäßig hätte bekommen dürfen. Das passiert nur in den Fällen des § 17 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 StAG:

a) Der Mann, der als Vater gilt, ist laut deutschem Recht eigentlich nicht der Vater.

b) Das Aufenthaltsrecht des Elternteils fällt weg, das zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit berechtigte.

c) Die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit als Kind war unwirksam.

d) Ein Elternteil verliert die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 35 Absatz 6 StAG.


Gleichermaßen trifft dies zu, wenn nach § 17 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 StAG ein anderer Mann als Vater anerkannt wird und hierdurch die frühere Vaterschaft nicht mehr gilt. Des weiteren kommt es immer dann zum Verlust der Staatsangehörigkeit, wenn Beweis erbracht wird, dass ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), nicht deutsch ist (§ 17 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 StAG).


Gibt es hierbei Ausnahmen?


Es gibt Fälle, in denen ein Kind seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht verliert, auch wenn später festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für den Erwerb ursprünglich nicht erfüllt waren. Diese Ausnahmen sind in § 17 Absatz 2 Satz 3 StAG normiert und sind einschlägig, wenn:


Nr. 1) Das Kind älter als fünf Jahre ist, wenn die Entscheidung endgültig wird oder neue Beweise vorliegen.

Nr. 2)  Das Kind weiterhin mit einem deutschen Elternteil verwandt ist.

Nr. 3) Das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit ohnehin auf einem anderen Weg hätte bekommen können.

Nr. 4)  Das Kind sonst staatenlos wäre.


Wie kann ich erfahren, ob ich noch die deutsche Staatsangehörigkeit besitze?

Falls Sie in Erfahrung bringen wollen, ob Sie (noch) über die Staatsangehörigkeit (umgangssprachlich auch Staatsbürgerschaft) verfügen, gibt es zwei mögliche Wege dies herauszufinden:

1) Wenn Sie im Ausland leben, vereinbaren Sie einen Termin mit der zuständigen Auslandsvertretung (Deutsche Botschaft oder Konsulat).

2) Wenn Sie in Berlin wohnen, kontaktieren Sie das Landesamt für Einwanderung (LEA).

Seit dem 01.01.2024 sind hierfür nicht mehr die Berliner Bezirksämter zuständig. Jegliche Vorgänge zur Einbürgerung und sonstige Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden nun durch diese Stelle bearbeitet. Hier stellen Sie einen Antrag auf die Ausstellung eines sogenannten Staatsangehörigkeitsausweises. Wenn Sie einen deutschen Reisepass oder Personalausweis haben, stellt das nur eine Vermutung und keinen Beweis für Ihre deutsche Staatsangehörigkeit dar.

Was ist der Staatsangehörigkeitsausweis?

Der Staatsangehörigkeitsausweis ist der Nachweis Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit, den Sie bspw. im Falle der Verbeamtung, der Adoption oder in ähnlichen Fällen benötigen.

Er ist gerade kein Identitätsnachweis. Er kann nicht als Ausweisersatz oder als Reisedokument verwendet werden.

Wie beantrage ich einen Staatsangehörigkeitsausweis?

Sie stellen einen schriftlichen Antrag auf Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises beim Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin.

Dies machen Sie über das Kontaktformular auf der Website des Landesamts für Einwanderung (LEA): https://www.berlin.de/einwanderung/ueberuns/kontakt/artikel.1394181.php

Achten Sie darauf, das für Sie zuständige Referat auszuwählen und im Betreff des Kontaktformulars „Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit“ angeben.

Das LEA wird Sie auffordern, Unterlagen zum Antrag nachzureichen. In der Regel wird von Ihnen der Versand folgender Dokumente verlangt werden:

  • Pass / Personalausweis
  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde / Familienbücher
  • Sterbeurkunden
  • Ausweisdokumente
  • Einbürgerungsurkunden

Voraussetzung für die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises durch das LEA sind:

1)   Ihr Wohn-/ Meldeort ist in Berlin. Es ist nicht ausreichend, dass Sie in Berlin Ihren Zweiwohnsitz haben.

2)    Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Das LEA wird sich bei Ihnen nach Prüfung der Staatsangehörigkeit melden. Sie werden hier entweder informiert, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben oder den Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt bekommen.

Was passiert, wenn ich die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hab?


Beim Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wird die betroffene Person rechtlich als Ausländer eingestuft (§ 2 Abs. 1 AufenthG), selbst wenn dieser Verlust den zuständigen deutschen Behörden wie den Pass- und Personalausweisstellen oder Standesämtern nicht bekannt ist. Infolgedessen ist die betroffene Person verpflichtet, alle deutschen Dokumente wie Reisepass, Personalausweis oder Staatsangehörigkeitsurkunde, die sich noch in ihrem Besitz befinden, zurückzugeben, da sie nicht mehr zum Besitz dieser Dokumente berechtigt ist (§ 13 PassG). Gleichzeitig bestehen nach § 38 AufenthG erleichterte Bedingungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, insbesondere für Personen, die zuvor die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben.


Bei weiteren Fragen zum Verlust der Staatsangehörigkeit oder zur Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises, stehe ich Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite. Kontaktieren Sie mich hierfür gern telefonisch oder per E-Mail.

Foto(s): Rechtsanwalt Gökhan Akbas

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