Verluste bei Aktienveräußerung sind zu berücksichtigen

  • 2 Minuten Lesezeit

Worum geht es?

Dem Fall, den der BFH aktuell am 19.09.2018 entschieden hat, lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 Aktien erworben hat, zu einem Kaufpreis i. H. v. 5.759,78 € und diese im Jahr 2013 zu einem Gesamtverkaufspreis i. H. v. 14,00 € wieder veräußert hat. Diesen Kaufpreis i. H. v.14,00 € hat die veräußernde Bank (Sparkasse) einbehalten für die Transaktionskosten. 

In der Einkommensteuererklärung 2013 macht der Kläger den Verlust i. H. v. 5.759,78 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend und stellt unter anderen den Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts gemäß § 32 d Abs. 4 EStG. Das Finanzamt hat den beantragten Verlust nicht berücksichtigt und den Einspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger Klage erhoben. Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben. Der BFH hat die finanzgerichtliche Entscheidung bestätigt.

Begründung des BFH?

Nach der Entscheidung des BFH ist jede entgeltliche Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf einen Dritten, eine Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG. Weitere Tatbestände werden durch das Gesetz nicht genannt. Der Tatbestand der Veräußerung ist weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig. 

Auch ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten ist zu verneinen, denn der Kläger/Anleger habe nicht gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung verstoßen – so der BGH – sondern lediglich von einer ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Es steht grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem erzielbaren Betrag oder Verlust er Wertpapiere erwirbt oder veräußert. 

Dass der Kläger keine Steuerbescheinigung der Sparkasse über den entstandenen Verlust vorlegen konnte, habe der Verlustverrechnung nach der bereits gefestigten Rechtsprechung nicht entgegengestanden. Die Bescheinigung sei dann entbehrlich, wenn keine Gefahr der Doppel-berücksichtigung des Verlusts bestehen. 

Der BFH hat damit weitere Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge geklärt. Nach wie vor offen gelassen ist eine Entscheidung des BFH, wie die Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien, aus dem Wertpapierdepot des Steuerpflichtigen steuerrechtlich zu beurteilen ist.

Bitte berücksichtigen Sie, dass es bei diesen Fragen nicht ausreicht, in der Einkommensteuererklärung, Anlage KAP ein Kreuz bei Günstigerprüfung zu machen, denn wenn das Finanzamt davon ausgeht, der Verlust sei nicht zu berücksichtigen, hilft auch die Günstigerprüfung nicht. Sie müssen daher um Ihr Recht kämpfen.

Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Beiträge zum Thema