Verlustverrechnung bei Kapitalerträgen – Was Sie bei der Veräußerung von Fonds und ETFs wissen sollten

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Die aktuelle Lage an den Kapitalmärkten verunsichert viele Anleger. Sinkende Kurse, schlechte Unternehmensmeldungen und weltweite Krisen haben in den letzten Monaten zu teilweise massiven Wertverlusten bei Fonds und ETFs geführt. Viele vermögende Privatpersonen fragen sich nun: Was passiert steuerlich, wenn ich meine Fonds oder ETFs mit Verlust verkaufe? Und: Wie kann ich Verluste steuerlich geltend machen?

Als Fachanwalt für Steuerrecht in Deggendorf gebe ich Ihnen einen verständlichen Überblick über die Verlustverrechnung bei Kapitalerträgen – ein Thema, das in der aktuellen Börsensituation besonders wichtig ist.

Was sind Kapitalerträge?

Kapitalerträge sind Gewinne aus Geldanlagen – dazu zählen insbesondere Zinsen, Dividenden sowie Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren wie Aktien, Fonds oder ETFs. In Deutschland unterliegen diese Erträge der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Wann spricht man von einem Verlust bei Kapitalanlagen?

Ein Verlust entsteht, wenn Sie ein Wertpapier (z. B. einen Fonds oder ETF) zu einem niedrigeren Preis verkaufen, als Sie es gekauft haben. In der derzeitigen Börsenlage ist genau das leider häufig der Fall. Doch: Verluste sind nicht automatisch steuerlich verloren. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen mit anderen Gewinnen verrechnet werden.

Wie funktioniert die Verlustverrechnung bei Fonds und ETFs?

Die Verlustverrechnung ist im Einkommensteuergesetz (§ 20 EStG) geregelt. Es gilt:

  • Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Das heißt: Ein Aktienverlust kann nicht mit Mieteinnahmen oder Arbeitseinkommen verrechnet werden.

  • Es gibt jedoch Unterschiede je nach Art des Wertpapiers:

a) Aktienverluste

Verluste aus dem Verkauf von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus dem Verkauf anderer Aktien verrechnet werden – nicht mit Zinsen oder ETF-Gewinnen.

b) Verluste aus Fonds und ETFs

Verluste aus der Veräußerung von Fonds oder ETFs können mit anderen Kapitalerträgen (z. B. Zinsen, Dividenden, Gewinnen aus anderen Fonds oder Anleihen) verrechnet werden – aber nicht mit Aktiengewinnen.

Wie wird die Verlustverrechnung durchgeführt?

In der Regel übernimmt Ihre Depotbank die Verlustverrechnung automatisch. Dabei wird ein sogenannter Verlustverrechnungstopf geführt. Es gibt:

  • Einen Aktientopf für Aktienverluste

  • Einen allgemeinen Topf für alle anderen Verluste aus Kapitalvermögen

Falls im laufenden Jahr keine ausreichenden Gewinne vorliegen, werden Verluste auf Folgejahre vorgetragen.

Tipp: Bitten Sie Ihre Bank am Jahresende um eine Bescheinigung über nicht verrechnete Verluste, um diese in der Steuererklärung geltend zu machen.


Besonderheiten bei ausländischen Fonds und thesaurierenden ETFs

Bei thesaurierenden Fonds – also solchen, die Erträge nicht ausschütten, sondern wieder anlegen – kann es zu einer Vorabpauschale kommen, die bereits besteuert wird, obwohl kein Geldzufluss stattfindet. Das macht die steuerliche Betrachtung komplexer.

Zusätzlich können bei ausländischen Fonds oder Brokern abweichende Regelungen gelten – hier ist eine individuelle Steuerberatung ratsam.

Fazit: Verluste sind nicht automatisch steuerlich verloren

In der aktuellen Börsenlage ist es wichtig, ruhig zu bleiben und auch die steuerlichen Möglichkeiten bei Verlusten im Blick zu behalten. Die Verlustverrechnung bei Kapitalerträgen kann Ihnen helfen, Ihre Steuerlast zu reduzieren – vorausgesetzt, Sie kennen die Spielregeln.

Als Fachanwalt für Steuerrecht in Deggendorf unterstütze ich Sie gerne bei der Steuerberatung rund um Kapitalanlagen. Gerade vermögende Privatpersonen und Unternehmer profitieren von einer individuellen Gestaltung ihrer Anlagestrategie unter Berücksichtigung steuerlicher Aspekte.

Foto(s): @openAI

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