Vermehrt Klagen der Kanzlei Rasch im Auftrag der Universal Music GmbH wegen Filesharings

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Die Hamburger Anwaltskanzlei Rasch hat in den letzten Monaten verstärkt Zahlungsansprüche aus Abmahnungen gerichtlich geltend gemacht. Vor allem im Auftrag der Universal Music GmbH sind offenbar zahlreiche Mahnbescheide beantragt sowie zwischenzeitlich auch viele Klagen eingereicht worden. Der Sache nach geht es jeweils um die Einforderung von Schadenersatz sowie angefallenen Anwaltskosten aufgrund einer Abmahnung wegen Filesharings, die sich bei Abmahnungen der Universal Music GmbH üblicherweise auf recht bekannte/erfolgreiche Musikalben bezogen haben. Mit der jeweils ursprünglichen Abmahnung hatte die Kanzlei Rasch immer Unterlassungsansprüche geltend gemacht, ferner zur Abgeltung der Zahlungsansprüche normalerweise einen pauschalen Betrag in Höhe von 1.200,- Euro gefordert.

In den mir bislang zur Prüfung vorgelegten Klagen war der Unterlassungsanspruch stets vorgerichtlich durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung erfüllt worden, sodass vor Gericht „nur“ noch die Zahlungsansprüche geltend gemacht werden. Allerdings werden jetzt deutlich höhere Beträge gefordert: die Anwaltskosten belaufen sich in den mir vorgelegten Klagen jeweils auf einen Betrag von 1.192,60 Euro (aus einem Gegenstandswert von 40.000,- Euro), daneben wird ein nach der Lizenzanalogie ermittelter Wertersatz in Höhe von 2.500,- Euro geltend gemacht. Hierbei handelt es sich um Schadenersatz für die illegale Verbreitung der betreffenden Musiktitel.

Zuletzt hat der BGH in drei Verfahren, die am 11.06.2015 verhandelt wurden, Schadenersatzbeträge in Höhe von 200,- Euro je Musiktitel gebilligt und jeweils die Anschlussinhaber zu Schadenersatz und Anwaltskosten verurteilt. Auch die drei Entscheidungen des BGH sind jedoch kein Grund, sich einer Filesharing-Klage kampflos zu ergeben.

Ausgangspunkt in jedem gerichtlichen Filesharing-Verfahren ist immer die durch den BGH aufgestellte Vermutung, dass der Anschlussinhaber persönlich für über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzungen haftet. Aus dieser Vermutung folgt eine sogenannte sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der einen Sachverhalt vortragen muss, aus dem sich die Möglichkeit ergibt, ausschließlich ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber habe die behauptete Rechtsverletzung begangen. Welcher Vortrag hier ausreichend ist, um zu einer Entlastung des Anschlussinhabers zu gelangen, wird von den deutschen Gerichten nicht einheitlich beurteilt.

Davon abgesehen handelt es sich bei einem gerichtlichen Verfahren um einen streng formalisierten Ablauf, der unter anderem die Einhaltung von Fristen und Verfahrensvorschriften erfordert. Spätestens in einem gerichtlichen Verfahren sollten Abgemahnte in jedem Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um einer Klageforderung optimal entgegentreten zu können.


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