Rasch Rechtsanwälte – Abmahnung Filesharing – im Auftrag der Universal Music GmbH

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Im April 2012 versendet die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte im Auftrag der Universal Music GmbH wieder Abmahnschreiben wegen Urheberrechtsverletzung u.a. am Musikalbum „Born to Die" von Lana Del Rey durch Filesharing bzw. illegalem Upload.

In einem meist 10 seitigen Abmahnschreiben der Kanzlei Rasch wird dem Adressaten vorgeworfen, über so genannte Peer-to-Peer Programme (Online-Tauschbörsen) über den Internetanschluss die Dateien (Musiktitel, Filme oder E-Books) gegenüber anderen Teilnehmern zum Download angeboten zu haben. Textbausteine enthalten Passagen über Urheberrechtsverletzungen und Schadensersatzansprüche nach §§ 97 a, 101 Urhebergesetz (UrhG), die den Betroffenen oft nur die Alternative: Zahlung des hohen Vergleichsbetrages (meist 1.200,- Euro) zur Abgeltung aller Ansprüche übrig lassen soll. Zudem verstärkt eine knapp gesetzte Handlungsfrist durch die Rasch Rechtsanwälte die beängstigende Wirkung.

Zur Zeit könnten z.B. folgende Werke Gegenstand solcher Abmahnungen im Namen der Universal Music GmbH:

- „Born To Die" (Musikalbum) der Künstlerin „Lana Del Rey"

-  auch der Künstlergruppe „Die Ärzte"

- „Lichter der Stadt" der Künstlergruppe „Unheilig"

- „Out of My Hands" des Künstlers „Morton Harket"

- „Bis ans Ende der Welt" der Künstlergruppe „Santiano"

- „Changes" des Künstlers „Roman Lob"

- „Tuskegee" des Künstlers „Lionel Richie"

- „The Night The Sun Came UP" der Künstlergruppe „30 Seconds To Mars"

- „Tour of the Universe, Barcelona (Video)" der Künstlergruppe „DEV"

- „Born Villain" der Künstlergruppe „Marilyn Manson"

Was können Betroffene - als Adressaten derartiger Abmahnschreiben sofort tun?

- Ruhe bewahren! Keinen Kontakt mit der Kanzlei Rasch aufnehmen, weder telefonisch noch schriftlich.

- Vorerst keine Zahlungen an die abmahnende Kanzlei Rasch veranlassen!

- Auf keinen Fall ungeprüft die vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen und an die Kanzlei Rasch absenden!

- Unter Beachtung der Frist am besten die Ansprüche von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalt überprüfen lassen.

Warum ist die Rechtsverteidigung nicht einfach?

a) Sekundäre Beweislast des Abgemahnten:

Oft genügt schon die Masse an Textbausteinen, in denen von zahlreich mit Erfolg geführten Prozessen berichtet wird und / oder der drohende Tonfall mit hoch angesetzten Schadensersatzsummen in den Abmahnschreiben, der die Adressaten unter der knapp bemessenen Frist häufig zur Zahlung der ebenso überhöhten Vergleichssummen veranlasst, aus lauter Panik und Angst schnell die mitgelieferte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und die Zahlungen vorzunehmen.

Lässt es dann doch ein „Mutiger" darauf ankommen, so argumentieren die Gerichte oft mit dem Anscheinsbeweis zu Lasten des Abgemahnten aufgrund der ermittelten IP-Daten-Erhebung. Denn oft belegt die Gegenseite die „fehlerfreie" Funktionsweise mit Hilfe eines Gutachtens. Da nun der Beklagte die „sekundäre Beweislast" für die Entkräftung des Anscheinsbeweises trägt, muss er seinerseits den Beweis dafür erbringen, dass er oder seine Angehörigen (Dritten) zum angegebenen Download-Zeitpunkt nicht die urheberrechtliche Verletzungshandlung begangen haben kann.

Die Möglichkeit, die oben erwähnten Fehlerquellen der Ermittlungssoftware in den Prozess einzubringen, bestünde theoretisch, würde aber die Kosten des Verfahrens durch ein Gegengutachten enorm in die Höhe treiben, deren Erfolg am Ende nicht garantiert werden kann.

b) Beweismöglichkeit: Datenschutzrechtliche Selbstauskunft nach § 34 BDSG

Im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Selbstauskunft gemäß § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) könnte der betroffene Abgemahnte nun selbst bei seinem Provider eine Überprüfung der gespeicherten Daten (dynamische IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt) und deren Zuordnung anstreben. Denn rein rechtlich besteht weitgehend übereinstimmende Auffassung darüber, dass es sich bei IP-Adressen um personenbezogene Daten handelt, so dass gegenüber dem eigenen Provider ein Recht auf Auskunft besteht.

Doch in der Realität scheint diese Beweismöglichkeit nur einer Seite, nämlich die der Abmahnenden zur Verfügung zu stehen. Denn während die Frist zur Löschung der Daten und Adresszuordnung (Provider dürfen IP-Adressen nur max. 7 Tage aufbewahren und müssen danach wieder gelöscht werden) durch ein zivilrechtliches Auskunftsverfahren für die abmahnende Seite verlängert wird, werden die Daten dann aber nach Genehmigung des Antrags und der anschließenden Auskunftserteilung vom Provider sofort gelöscht. Wenn der Abgemahnte nun einige Wochen danach erst im Abmahnschreiben davon erfährt, ist es für eine Überprüfung im Rahmen des Selbst-auskunftsverfahren zu spät. Der Provider hat die Daten längst gelöscht.

c) Beweismöglichkeit: Eigene LOG-Dateien:

Der eine oder andere IT-Begeisterte mag sich nun an die Logdateien des heimischen Routers erinnern. Die Aktivierung des Loggingvorgangs zum Tatzeitpunkt vorausgesetzt, könnte sich in den aufgezeichneten Dateien die Zuordnung eines Gegenbeweises bieten.
Allerdings haben diese Aufzeichnungen, unterstellt, sie werden für das Gericht verständlich aufbereitet und nicht als Zahlenwirrwarr belassen, wenig juristischen Wert. Denn die einfachen Textdateien lassen sich leicht verfälschen und wären nur beweissicher, wenn sie von einer externen Einrichtung erfasst werden würden und/oder der Vorgang z.B. durch eine Signatur gesichert wäre.
So argumentierte bereits im Jahr 2003 das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 26.02.2003 (Az: 18 U 192/02, http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2003/18_U_192_02urteil20030226.html), dass die Logdateien eines Webhosters ohne den Nachweis einer sicheren Auswertung nicht als Beweismittel verwertet werden könnten. Jedoch kann die Vorlage der Logdateien im Mindestmaß eine gewisse Indizwirkung für die Unschuld des Abgemahnten haben oder dessen entlastenden Vortrag bekräftigen.

d) Beweismöglichkeit: Kalenderprotokoll und Zeugen

So untechnisch diese Möglichkeit auch klingen mag, so stellt sie doch eine nicht zu unterschätzende Möglichkeit zum Gegenbeweis eines zu Unrecht Abgemahnten dar. Um nicht als Verletzer oder seit dem BGH-Urteil vom 12.05.2010 (Az: I ZR 121/08, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&anz=101&pos=0&nr=52202&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf) für ein ungesichertes WLAN -Netzwerk als „Störer" belangt zu werden, kann der Einzelne neben dem ausreichend passwortgeschützten WLAN-Netz auch sofort nach Erhalt der Abmahnpost in seinem Kalender nachschauen, was und mit wem er zum Tatzeitpunkt gemacht hat. Nicht selten liegen die Tatzeitpunkte „merkwürdiger Weise" in den späten Abendstunden oder sogar in der Mittagszeit. Eventuell lässt sich dort ein gesellschaftlicher Anlass mit anderen Personen als Zeugen dafür finden und kann die sekundäre Darlegungslast unterstützen.

Welche wirksame Rechtsverteidigung ist zu empfehlen?

Ist sich der Abgemahnte sicher, dass weder er noch eine andere im Haushalt wohnende Person die urheberrechtliche Verletzungshandlung begangen hat und er nicht panisch die oft überhöhten Zahlungsforderungen der abmahnenden Anwälte bezahlen will, so bleiben ihm grundsätzlich die Optionen,

1. die Sache ohne Reaktion zu ignorieren bzw. sich in zahlreichen Internetforen die Flut von halbherzigen Ratschlägen anzutun. ODER

2. sich gleich von Anfang an rechtzeitig fachkundigen Rat eines auf das Recht der neuen Medien oder auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalt einzuholen.

Von der ersten Option kann man nur abraten. Denn so leicht lassen sich abmahnende Kanzleien nicht abschütteln bzw. die Sache auf sich beruhen. Gegenargumente werden oft standardisiert mit reichlich vielen Textbausteinen beantwortet oder gar nicht erst darauf eingegangen. Klar, u.a. verdienen sie ja ihr Geld damit. Die Informationen im Internet können schon gar nicht so ungefiltert empfohlen werden. Sehr oft ist dort von modifizierten Unterlassungserklärungen oder gar vorbeugenden Unterlassungserklärungen die Rede. Vorformulierte Textbeispiele sind jedoch oft veraltet oder ungenau und bergen die Gefahr weitreichender negativer Folgen. Immerhin bindet die Unterlassungserklärung den Abgebenden 30 Jahre lang.

Solange aber die Praxis der Gerichte, zivilrechtliche Auskunftsverfahren massenhaft stattzugeben, sich nicht grundlegend ändert, ist die Wahrnehmung der zweiten Option und damit die rechtliche Beratung von Spezialisten die denkbar bessere Alternative. Abgemahnte sollten diesbezüglich auch nicht die Kosten der Rechtsverteidigung als dessen Ausschlusskriterium betrachten. Viele Anwälte bieten mittlerweile faire Pauschalpreise dafür an. Auch wir!

Mit freundlichen Grüßen

Marko Setzer
Rechtsanwalt für Urheberrecht, Wirtschafts- und Vertragsrecht
in Berlin

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