vermeidbares Leberzellkarzinom, übersehene Thrombozytopenie

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Schmerzensgeld/Schadensersatz (Arzthaftung) Hausarzt: 42.000 Euro


Der Verstorbene war im Zeitpunkt seines Todes seit über 24 Jahren durchgehend in der hausärztlichen Behandlung bei den Beklagten; seit Jahren gingen die Beklagten aufgrund erhöhter Gamma-GT-Werte vom Vorliegen einer sog. „Fettleber“ aus. Bereits früher lagen aber Laborparameter (sog. Thrombozytopenie, daneben erhöhter Eisen- sowie Gamma-GT-Wert) vor, die auf das Vorliegen einer Leberzirrhose und einer „Eisenspeicherkrankheit“ (Hämochromatose) hingewiesen hätten. Deswegen wäre eine weiterführende Diagnostik indiziert gewesen, als neben dem kontinuierlichen Anstieg der Gamma-GT-Werte zusätzlich eine Dysproteinanämie in der Elektrophorese mit Erniedrigung des Albuminanteils und Anstieg des Gammglobolinfraktion auffiel, begleitet von einem allmählichen Abfall der Thrombozyten.
 
Zur Anspruchsbegründung (Haftung wg. Behandlungsfehler aus Arztvertrag, hier sog. Befunderhebungsfehler) wurde folgendes vorgetragen: durch eine ärztlicherseits - aufgrund der genannten Befunde wäre dies auch indiziert gewesen - bereits früher eingeleitete Diagnostik (Labordiagnostik sowie Sonographie oder Computertomographie des Abdomens) hätte das erst später diagnostizierte (und zum Tod führende) Leberzellkarzinom mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem früheren Zeitpunkt diagnostiziert und entsprechend therapiert werden können. Der dargestellte Behandlungsfehler wurde somit für den Eintritt eines Körper- und Gesundheitsschadens bei dem schließlich Verstorbenen kausal; der so eingetretene Verlauf wäre vermeidbar gewesen.


Nachdem sich die Haftpflichtversicherung des Hausarztes zunächst geweigert hatte, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen, konnte nach längeren Verhandlungen und anschließender Klage vor dem Landgericht für die Erben ein Vergleich nebst Abfindungszahlung in Höhe von 42.000 Euro ausgehandelt werden.


Rainer Beer, Fachanwalt für Medizinrecht



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