Vermeintlicher Subventionsbetrug bei der Beantragung der Coronahilfe / Coronasoforthilfe

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Gewerbetreibende, Unternehmer und (Solo-)Selbständige geraten derzeit verstärkt in das Visier von Ermittlungsbehörden. Der Schock ist groß, wenn man im Briefkasten die Vorladung der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung findet mit dem Vorwurf, man habe zu Unrecht Corona- Soforthilfen in Anspruch genommen und damit den Straftatbestand des Subventionsbetruges nach § 264 StGB erfüllt.

Von der Pandemie ohnehin existenziell betroffen, droht vielfach nunmehr nicht nur die Rückzahlung der staatlich geleisteten Hilfe, sondern ein Strafverfahren mit all seinen Konsequenzen. Der derzeit vielfache erhobene Vorwurf des Subventionsbetruges ist sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht komplex. Führte der Straftatbestand bislang ein Schattendasein, entwickelt er sich nun zum Kollateralschaden der Pandemie.

Nach § 264 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer u.a.

1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,

2. (…)

3. den Subventionsgeber entgegen der Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt

oder

4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatschen gebraucht.

Dreh- und Angelpunkt des Straftatbestandes ist die sog. „Subventionserheblichkeit“.  Von diesem Merkmal machen die zuständigen Ministerien gern Gebrauch, um den Antragsteller bei Beantragung zu wahrheitsgemäßen Angaben zu motivieren.

So heißt es etwa in den Anträgen der Länder Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Saarland:

„Mir ist bekannt, dass es sich bei den Angaben zu […] um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Landes Subventionsgesetzes handelt. Mir ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug zur Folge haben können.“

Auf den ersten Blick scheint es, als sei nach § 264 StGB alles strafbar, was in irgendeiner Weise mit dem Antrag auf Subventionsgewährung in Zusammenhang steht. Tatsächlich sind nach § 264 Abs. 9 StGB aber nur solche Tatsachen „subventionserheblich“, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes durch den Subventionsgeber als solche bezeichnet sind oder von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention gesetzlich abhängig ist.

Die Frage, ob bei den Anträgen zur Corona-Soforthilfe eine Subventionserheblichkeit von Tatsachen gegeben ist und welche genauen Anforderungen an die Bezeichnung und Bestimmung der subventionserheblichen Tatsachen zu stellen sind, ist umstritten und bietet Chancen für eine erfolgreiche Verteidigung.


Anwaltliche Empfehlung:

Wie in jedem anderen Strafverfahren gilt auch hier: Schweigen ist Gold. Eine Pflicht zum Erscheinen oder Angaben zur Sache zu machen, besteht für Beschuldigte grundsätzlich nicht. Es empfiehlt sich die unmittelbare Mandatierung eines Rechtsanwalts. Eine Äußerung ohne Kenntnis des Ermittlungsstandes, auch wenn man sich keines Fehlverhaltens bewusst ist, kann fatale Auswirkungen haben. Erst nachdem ein Rechtsanwalt Akteneinsicht genommen hat, kann eine Verteidigungsstrategie entwickelt werden.

Insbesondere für Unternehmen übernehmen Rechtsschutzversicherer häufig die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit.

Wir beraten Sie gerne deutschlandweit.


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