Coronahilfe: Schlussrechnung / Rückforderung/ Steuerberaterhaftung / Subventionsbetrug

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Coronahilfen müssen schlussabgerechnet werden. Es kann zu Rückforderungen kommen.  Wer haftet?

1. Antragstellung durch den Steuerberater (StB)

Mandanten wandten sich an StB, die als „prüfende Dritte“ in der Verantwortung für die Antragstellung standen. Bei der Beantragung der Überbrückungshilfen bzw. der November- und Dezemberhilfen traten in den meisten Fällen StB als „prüfende Dritte“ i. S. d. § 3 StBerG auf. Der Gesetzgeber wollte auf diese Weise eine schnelle Antragsbewilligung ermöglichen. 

Der StB musste prüfen und bestätigen:

  • Antragsberechtigung
  • zu erwartenden Umsatzrückgang
  • die laufenden Fixkosten.

Der StB musste "die Richtigkeit und Plausibilität" in dem Antrag versichern. 

 Im Rahmen der November-/Dezemberhilfen bescheinigte der Steuerberater ferner die  Betroffenheit des Antragstellers vom Corona-bedingten Lockdown. 

2. Abwicklung und Schlussabrechnung durch Steuerberater
Bei der Schlussabrechnung wird geprüft, ob die zur Zeit des Antrags prognostizierten Umsatz-einbrüche und zum Teil geschätzten Kosten in tatsächlicher Höhe entstanden sind, die endgültige Förderhöhe errechnet. Die meisten Mandanten beauftragten den StB auch für die Schlussrechnung. Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, endet die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnung am 31. März 2024.


3. Falschberatung durch den Steuerberater?
a) Anspruchsgrundlage
Die Anspruchsgrundlage für eine Haftung wegen fehlerhafter Beratung ist in §§ 280, 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung des Steuerberatervertrags geregelt.

b) Pflichtverletzung:
Wegen eines Fehlers des StB müsste kausal ein konkreter Schaden entstanden sein.

c) Beweislast
Der Mandant muss die Pflichtverletzung behaupten. Der StB müsste gemäß § 280 (1) S.2 BGB sein fehlendes Verschulden nachweisen.Wenn der Mandant falsche Angaben ihm gegenüber macht, muss das der Steuerberater nicht vertreten.

4. Subventionsbetrug
Falsche Angaben können strafbar sein. Der BGH bejahte in 2021 die Anwendbarkeit von § 264 StGB auf Fälle der Corona-Hilfen (AZ 6 StR 137/21). Der Angeklagte wurde wegen Subventions-betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt,
Wirtschaftsmediator














Coronahilfen haben manche Unternehmen gerettet. Was passiert jetzt bei möglichen Rückforderungen ? Wer ist verantwortlich? Wie steht es mit der Steuerberaterhaftung ?


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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