Vermieter erhält Schadensersatz vom Abrechnungsdienstleister

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Vermieter sind verpflichtet, einmal pro Jahr eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Viele übergeben diese Aufgabe einem Abrechnungsdienstleister. Was passiert jedoch, wenn die Abrechnungen fehlerhaft sind und Ansprüche der Mieter gegen den Vermieter entstehen, die an anderer Stelle nicht gedeckt wurden?

In Berlin hatten kürzlich einige Mieter Grund zur Freude: Ihr Vermieter zahlte eine Rückzahlung von insgesamt 60.000 Euro für die aus den Jahren 2008/09 erbrachten Zahlungen für Heiz- und Warmwasserkosten. Hintergrund war eine zuvor aufgestellte, jedoch fehlerhafte Jahresabrechnung des Energiedienstleisters des Vermieters. Da diese nicht den tatsächlich angefallenen Kosten entsprach, erbat sich der Vermieter die zu viel gezahlten Heiz- und Warmwasserkosten an seine Mieter zurückzuerstatten.

Zwar wurde die Einwendungsfrist von 12 Monaten für zu viel gezahlten Kosten von den Mietern nicht eingehalten, diese entfiel jedoch, da der Fehler in den Abrechnungen für die Mieter nicht erkennbar gewesen war. Der Rückzahlungsanspruch blieb also unberührt.

Anders sah die Sache jedoch bei einer anderen Partei von Mietern aus, die über denselben Zeitraum durch einen Rechenfehler des Dienstleisters zu wenig gezahlt hatte. Nach Ablauf der Frist von 12 Monaten dürfen hier generell keine Nachforderungen durch den Vermieter geltend gemacht werden kann.

Für die für den Vermieter entstandenen Rückzahlungen von 60.000 Euro, klagte dieser auf Schadensersatz.

Nach dem Urteil des Landgerichtes zugunsten des Vermieters bestätigte auch das Kammergericht Berlin die Rechtmäßigkeit der Schadensersatzforderung. Dem Vermieter habe gemäß § 280 Abs. 1 BGB aufgrund der fehlerhaften Abrechnungen ein Anspruch auf Schadensersatz zugestanden. Zudem könne der Vermieter nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB keine Nachforderungen an die Mieter stellen, die zu wenig an Heiz- und Warmwasserkosten gezahlt haben. Außerdem habe der Vermieter die Rückforderung der Mieter, die zu viel gezahlt haben, gemäß § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB nicht verweigern dürfen. Begründung für das Urteil war die Tatsache, dass die Mieter, den Fehler in den Abrechnungen nicht nachvollziehen konnten und daher gar keinen Einspruch vorbringen konnten.

Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/mietrecht-wohnungseigentumsrecht-rechtsanwalt-neuss



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