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Vermieter muss Modernisierung ankündigen

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Kündigt der Vermieter die Modernisierungsmaßnahmen vorher nicht an, kann der Mieter die Einstellung der lärm-, geruchs- und staubintensiven Arbeiten verlangen.

Nach § 554 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) muss der Mieter Modernisierungsmaßnahmen, die dem Erhalt der Wohnung dienen, grundsätzlich dulden. Dagegen trifft jedoch den Vermieter die Pflicht, die Modernisierung nach § 554 III BGB spätestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten anzukünden. Hierbei muss er unter anderem die Art sowie die voraussichtliche Dauer und Beginn der Maßnahme nennen. Auch die zu erwartende Mieterhöhung muss mitgeteilt werden.

Laute und staubintensive Modernisierung

Ein Vermieter wollte aufwendige Modernisierungsarbeiten an seinem Mietshaus durchführen lassen. Er kündigte die Maßnahmen aber nicht dem Mieter an, sodass der erst durch die lärm-, staub- und geruchsintensiven Arbeiten am Haus auf die Modernisierung aufmerksam wurde. Der Mieter zog daraufhin vor Gericht und verlangte vom Vermieter, dass er die Bauarbeiten einstellt. Schließlich seien ihm die Maßnahmen nicht einmal rechtzeitig angekündigt worden.

Arbeiten müssen eingestellt werden

Das Landgericht (LG) Berlin gab dem Mieter Recht. Die Arbeiten am Haus beeinträchtigten den Mieter an der Ausübung des Besitzrechtes an seiner Wohnung, §§ 862 I, 858 I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Denn die Baumaßnahmen waren besonders lärm-, staub- sowie geruchsintensiv und damit nicht so unerheblich, dass sie nach § 554 III 3 BGB vom Mieter hinzunehmen waren. Aus diesem Grund hätte der Vermieter solche Bauarbeiten nach § 554 III 1 BGB rechtzeitig ankündigen müssen; immerhin hat der Mieter bereits vor Beginn der Arbeiten ein Recht zu wissen, was auf ihn zukommt. Der Vermieter muss die Bauarbeiten daher zumindest solange einstellen, bis er die Modernisierungsmaßnahmen ordnungsgemäß ankündigt hat.

(LG Berlin, Beschluss v. 12.03.2012, Az.: 63 T 29/12)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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