Vermögensnachfolge für das Eigentum - Fragen und Fehler
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1. Die Ausgangslage
Die Immobilienwerte steigen. Im Schenkungs- und Erbfall müssen Immobilien meist nach dem sogenannten Sachwertverfahren bewertet werden. Dies führt wegen der erhöhten Bodenrichtwerte vielerorts zu sehr hohen Werten, die über dem erzielbaren Verkehrswert liegen. Die sachlichen Freibeträge in § 16 ErbStG sind dagegen seit Jahren konstant (niedrig) und die in § 19 ErbStG abgebildeten Steuersätze steigen bereits in der günstigsten Steuerklasse I bei einem Vermögenswert über € 600.000,00 auf 19%.
2. Ohne Regelung?
Keine Regelung ist die schlechteste Option. Hierdurch werden lebzeitige Freibetragsmöglichkeiten (§ 14 ErbStG) ungenutzt gelassen, es tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die zu Streit, einer Nichtregulierbarkeit des Nachlasses und damit zu steuerlichen Nachteilen führt.
3. Das Berliner Testament
Es gilt der Grundsatz: etwas steuerlich günstiges ist erbrechtlich suboptimal und umgekehrt. Das heißt, dass das sogenannte Berliner Testament zwar erbrechtlich für den überlebenden Ehegatten gut ist mit Blick auf dessen Absicherung, der steuerliche Nachteil ist, dass die Freibeträge der Kinder im ersten Erbfall nicht optimal genutzt werden. Es ist vor diesem Gesichtspunkt sinnvoll, im Rahmen einer Einzelfallberatung diesen Nachteil durch ein Steuervermächtnis auszugleichen.
4. Besser zu Lebzeiten schenken?
Das kann im Einzelfall sinnvoll sein, aber nur, wenn hierdurch nicht die wirtschaftliche Selbständigkeit der Schenker allzu sehr beeinträchtigt wird. Häufig ist die Schenkung steuerlich nicht notwendig oder wird ohne anwaltliche Beratung durchgeführt. Der standardisierte Notarschenkungsvertrag ist dann nicht perfekt zum Schutz der Schenker geeignet.
5. Das Familienheim als "Notlösung"
Die Steuerbefreiung des § 13 Nr.4 a-c ErbStG für das Familienheim hat zwei bedeutsame Komponenten, und zwar (a) die Möglichkeit zwischen den Eheleuten zu Lebzeiten ungleiche Vermögensverhältnisse (ohne Behaltensfrist) auszugleichen und (b) das steuerfreie Vererben (mit Behaltensfrist) auch an die Kinder. Beides will wohl überlegt sein.
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