Vermögenstransfer aus dem Ausland

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Gesetzliche Bestimmungen bei Überweisungen, Bargeld und Luxusgütern beachten


Der Überwachungsdruck für Vermögenstransaktionen aus dem Ausland nach Deutschland und umgekehrt ist in den vergangenen Jahren enorm gestiegen. Das hat seine Gründe, u.a. soll Steuerhinterziehung oder Schwarzgeld bekämpft werden. Das erschwert den Geldtransfer oder Vermögenstransfer aus dem Ausland ins Inland. In einer globalen Welt mit zahlreichen internationalen Geschäftsbeziehungen sind internationale Geldtransaktionen jedoch unvermeidlich. Das gilt auch für private Zahlungen, um zum Beispiel Familienmitglieder im Ausland finanziell zu unterstützen oder Erbschaften mit internationalen Bezug,


Ob geschäftlich oder privat - beim internationalen Vermögenstransfer gibt es eine Reihe von Regelungen zu beachten, um nicht gegen geltendes Recht zu verstoßen und sich strafbar zu machen, so Rechtsanwalt Michael Rainer, Ansprechpartner für Wirtschaftsstrafrecht bei MTR Legal Rechtsanwälte .


Geldwäschegesetz bei Überweisungen beachten

Bei Überweisungen aus dem Ausland nach Deutschland muss vor allem das Geldwäschegesetz (GwG) beachtet werden. Mit Hilfe des GwG soll Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Steuerflucht bekämpft werden. Dabei nimmt das Gesetz insbesondere Banken und andere Finanzdienstleister in die Pflicht, verdächtige Finanztransaktionen unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu melden. Zu den verdächtigen Transaktionen können auch Zahlungseingänge aus dem Ausland gehören. Die Kreditinstitute stehen unter Druck, verdächtige Transaktionen zu melden, da sie sich ansonsten nach dem GwG selbst strafbar machen.


Die Meldepflicht aus dem GwG betrifft nicht nur die Banken, sondern schließt auch Güterhändler oder Kunsthändler bei Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro ein. Ebenso müssen sie Transaktionen hochwertiger Güter melden, bei denen sie Barzahlungen in Höhe von mindestens 2.000 Euro tätigen oder annehmen.


Angabe von Barmitteln bei Einreise

Neben den Erfordernissen beim elektronischen Zahlungsverkehr ist es auch nicht ohne weiteres möglich, größere Mengen Bargeld nach Deutschland einzuführen. Ab Beträgen von mindestens 10.000 Euro oder dem gleichen Gegenwert in einer anderen Währung, Wertpapieren oder Reiseschecks müssen die Barmittel bei der Einreise oder der Ausreise in Länder der Europäischen Union (EU) angegeben werden. Bei einem Verstoß gegen diese Anzeigepflicht können hohe Geldbußen verhängt werden. Wer also eine größere Summe Bargeld von der Schweiz nach Deutschland bringen möchte, muss dies entsprechend anmelden. Auch diese Meldepflicht stellt einen weiteren Baustein im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dar.


Einführung von Luxusgütern

Statt Bargeld kann auch versucht werden, Luxusgüter nach Deutschland einzuführen. Dabei müssen aber die Einführvorschriften beachtet werden und der Zoll kennt bei Verstößen keinen Spaß. Wer die Anmeldepflicht verletzt, muss mit Bußgelder und der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens rechnen.


Dass der Zoll ein wachsames Auge bei der Einfuhr von Barmitteln oder Luxusgütern hat, zeigte sich erst vor wenigen Wochen im Februar 2024 am Grenzübergang Bietingen. Hier wollten zwei polnische Reisende aus der Schweiz kommend nach Deutschland einreisen. Die Frage der Zollbeamten, ob sie anmeldepflichtige Waren oder Barmittel nach Deutschland einführen wollten, verneinten die Beiden. Außer 3.000 Euro Bargeld hätten sie keine zu verzollenden Waren, wie der Zoll in einer Pressemitteilung vom 23. Februar 2024 mitteilte.


Luxusuhren geschmuggelt

Die Zollbeamten schauten jedoch etwas genauer hin und bei der Kontrolle fiel ihnen ein Werbegeschenk in Form eines Parfums einer Luxusuhrenmarke aus der Schweiz ins Auge. Der Fahrer räumte darauf hin ein, dass er sich eine Luxusuhr dieser Marke in der Schweiz gekauft hatte. Der Wert der Uhr betrug 13.700 Euro. Die Zollbeamten setzten die Kontrolle fort und wurden fündig. Auch die Beifahrerin hatte sich eine Luxusuhr im Wert von rund 42.000 Euro gegönnt. Zudem entdeckten die Zöllner auch noch Bargeld im Wert von über 10.000 Euro, das ebenfalls anmeldepflichtig gewesen wäre.


Der Verstoß wird für die beiden Täter teuer. Neben den Einfuhrabgaben in Höhe von über 10.500 Euro wurde auch ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Zudem müssen sie mit einer strafrechtlichen Ahndung rechnen.


Unabhängig davon, ob es sich um Luxusgüter, Bargeld oder Überweisungen handelt, müssen beim Vermögenstransfer vom Ausland nach Deutschland die gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden.


MTR Legal Rechtsanwälte berät im Wirtschaftsstrafrecht.


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