Verpflichtung des Standesamtes zur Vornahme der Eheschließung

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Das Amtsgericht Frankfurt verpflichtete in einem von Rechtsanwalt Zeljko Grgic vertretenen Fall das zuständige Standesamt mit gerichtlichem Beschluß vom 25.05.2011 -Az. 44 URIII Kei 8/11 - dazu, die beabsichtigte Eheschließung einer Ausländerin mit ihrem deutschen Verlobten vorzunehmen bzw. nicht weiterhin mit dem Argument abzulehnen, eine eheliche Lebensgemeinschaft sei nicht beabsichtigt, sondern man wolle eine sog. Scheinehe eingehen.

Das Standesamt ist nur dann berechtigt, eine Eheschließung abzulehnen, wenn es hinreichende Anhaltspunkte dafür hat, dass die Verlobten keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen wollen.

Gleichermaßen muss das Standesamt auch konkrete Anhaltspunkte dafür benennen können, dass die Verlobten sich über die Tatsache, eine Verpflichtung zur Lebensgemeinschaft nicht eingehen zu wollen, einig sind.

Entgegen der Auffassung des Standesamtes fehlte es in dem vorliegenden Fall an solchen Anhaltspunkten.


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