Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Verschenken statt Vererben

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

In den kommenden Jahren stehen bundesweit Vermögen im Wert von zwei Billionen Euro zur Vererbung an. Gegen eine allzu hohe staatliche Beteiligung am Nachlass kann man vorbeugen: "Schenkung" heißt das Zauberwort. Zwar ist die Schenkungssteuer genauso hoch wie die Erbschaftssteuer, aber man kann alle zehn Jahre die Freibeträge neu nutzen.Gerade für Familien bieten sich viele Möglichkeiten, auch größere Vermögen ohne eine steuerliche Belastung auf die nachfolgende Generation oder an den Ehepartner zu übertragen.Die Einzelheiten hierzu sind im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Zielsetzung dieses Gesetzes ist es insbesondere, dass kleinere Vermögen der Familien im Erbfall ohne steuerliche Mehrbelastung erhalten bleiben und dass die Fortführung mittelständischer Unternehmen nicht gefährdet ist.

Schon zu Lebzeiten Vermögen an die Kinder übertragen

Erbschaftssteuer berechen: Bei naher Verwandtschaft sind die zu berücksichtigenden Freibeträge besonders hoch. Dies führt im Ergebnis sehr häufig dazu, dass gar keine oder nur eine geringe Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer zu zahlen ist. Die Höhe der Freibeträge orientiert sich dabei nach dem Grad der Verwandtschaft. Im Grundsatz bedeutet dies: je näher die verwandtschaftliche Beziehung, desto höher der Freibetrag: 307.000 Euro an den Ehepartner und 205.000 Euro an jedes Kind lassen sich steuerfrei übertragen – und das alle zehn Jahre. Eine Schenkung kann zudem auch einen Vorteil für die Einkommensteuer haben, wenn der Empfänger (Enkel, Kind) einer niedrigeren Steuer als der Geber (Vater, Mutter) unterliegt. Zusätzlich zu den Freibeträgen sind in gewissen Grenzen übliche Gelegenheitsgeschenke möglich. Bis zu 41.000 Euro für Hausrat können sich Frau oder Kind schenken lassen – zum Beispiel wertvolle Möbel.

Was viele nicht wissen: Schenkungen können grundsätzlich an gewisse Vorgaben geknüpft werden. So ist es z. B. möglich, Kindern ein Haus schenken, jedoch ein lebenslanges Wohnrecht oder das Recht auf den wirtschaftlichen Nutzen (wie z. B. Mieteinnahmen) zu vereinbaren.

Erbschaftssteuer Freibeträge: Steuerklasse und Freibeträge für die Berechnung berücksichtigen

Schenkungssteuer-Rechner: Ausgangspunkt für die Ermittlung der Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist der steuerpflichtige Erwerb als Bemessungsgrundlage sowie Zugehörigkeit des Bedachten zu einer von drei gesetzlich vorgesehenen Steuerklassen. Der steuerpflichtige Erwerb berechnet sich im Wesentlichen aus dem Wert des übertragenen Vermögens abzüglich Befreiungen, Vergünstigungen, etwaigen Nachlassverbindlichkeiten und der Freibeträge.

Das persönliche Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser bzw. Schenker hat auch Auswirkungen darauf, welche Steuerklasse Anwendung findet. Es wird hierbei zwischen drei Steuerklassen unterschieden. Besonders günstig ist dabei die Steuerklasse I, welche beispielsweise für den Ehegatten oder für die Kinder des Erblassers oder Schenkers zum Tragen kommt. Der Steuersatz beträgt hier derzeit lediglich 7% bis 30%, gestaffelt nach Wert des steuerpflichtigen Erwerbs. Ungünstig ist dagegen die Steuerklasse III, da dort der Steuersatz zwischen 17% und 50% liegt.

Frist für Mitteilung der Schenkung an Finanzamt

Grundsätzlich ist jeder Erwerb, der der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegt, innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Erwerber – bei Schenkungen auch vom Schenker – dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Daneben bestehen Anzeigepflichtenbeispielsweise auch für Notare, Standesämter, Nachlassgerichte, Kreditinstitute und Versicherungsgesellschaften. Auch wenn man der Meinung ist, dass der Wert der Schenkung unter dem Freibetrag liegt, besteht in der Regel keine Befreiung von der Anzeigeverpflichtung.

Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn:

  • die Schenkung eindeutig nicht zu einer Besteuerung führt (z.B. Gelegenheitsgeschenke) oder
  • die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wird.

Eine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuererklärung ist nur auf Aufforderung des Finanzamtes abzugeben.

Foto(s): ©Adobe Stock

Artikel teilen: