Verschiedene Einstellungsmöglichkeiten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens

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Das Ziel eines jeden Ermittlungsverfahrens ist die Einstellung des Verfahrens. Dieses Ziel kann auf verschieden Arten erfolgen.

1. Einstellung mangels Tatnachweises

Die Einstellung mangels Tatnachweises ist in § 170 Abs. 2 StPO geregelt. 

Nur wenn die Ermittlungen genügenden Anlass zur Anklageerhebung bieten, wird eine solche an das Amtsgericht/Landgericht geschickt.

Genügender Anlass zur Anklageerhebung setzt voraus, dass kein Verfahrenshindernis besteht und das der Beschuldigte der Tat hinreichend verdächtig ist. Hinreichend verdächtig meint hier, wenn die Verurteilung des Beschuldigten im Rahmen einer Hauptverhandlung wahrscheinlich ist.

Der Verletzte kann gegen eine solche Einstellung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde muss innerhalb von 2 Wochen eingelegt werden. Zu richten ist die Beschwerde an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft.

Die Generalstaatsanwaltschaft entscheidet über die Beschwerde als vorgesetzte Dienstbehörde. Entscheidet sie zugunsten des Beschwerdeführers, weist sie die nachgeordnete Behörde an, die Ermittlungen wieder aufzunehmen. Es ist leider oft so, dass die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft durch die Generalstaatsanwaltschaft bestätigt wird. Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen haben demnach wenig Erfolg.

2. Einstellung wegen Geringfügigkeit

Die Einstellung wegen Geringfügigkeit ist in § 153 StPO geregelt. 

Die Voraussetzungen für die Einstellung nach § 153 StPO sind:

  • die Schuld des Täters wäre als gering anzusehen
  • es besteht kein öffentliches Interesse an der Verfolgung
  • bei der Tat handelt es sich um ein Vergehen

Das Ermittlungsverfahren muss ein Vergehen zum Gegenstand haben. Sollte sich das Ermittlungsverfahren gegen ein Verbrechen richten, ist die Einstellung gem. § 153 StPO ausgeschlossen.

Des Weiteren darf noch nicht ausermittelt worden sein. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut „Schuld des Täters als gering anzusehen wäre“. Daraus ergibt sich, dass die Schuld des Täters nicht sicher feststeht.

Sobald das Ermittlungsverfahren nach § 153 StPO eingestellt wurde, ist die Sache für den Beschuldigten vorbei. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Einstellung (gerade für den Verletzten einer Straftat) steht nicht zur Verfügung.

3. Einstellung gegen Auflagen

Die Einstellung gegen Auflagen ist in § 153a StPO geregelt. 

Die Voraussetzungen für die Einstellung nach § 153a StPO sind:

  • bei der Tat muss es sich um ein Vergehen handeln
  • die Schwere der Schuld darf nicht entgegenstehen
  • das öffentliche Interesse wird dadurch beseitigt
  • Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten
  • der Beschuldigte erfüllt eine Auflage

Das Ermittlungsverfahren muss ein Vergehen zum Gegenstand haben. Sollte sich das Ermittlungsverfahren gegen ein Verbrechen richten, ist die Einstellung gem. § 153a StPO ausgeschlossen.

Der Unterschied zu § 153 StPO liegt darin, dass bei einer Einstellung gem. § 153a StPO ausermittelt wurde und die Schuld des Täters feststeht.

Die oben in § 153a StPO aufgeführten Auflagen und Weisungen haben keinen Strafcharakter.

Eine Eintragung in das Bundeszentralregister entfällt. Die Einstellung verbraucht die Strafklage auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldumfang größer als angenommen war.

4. Einstellung bei Mehrfachtätern

Die Einstellung bei Mehrfachtätern ist in § 154 StPO geregelt. In der Praxis sind die häufigsten Fälle

  • die Einstellung, wenn im Fall einer Verurteilung die Strafe neben einer anderen rechtskräftigen Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt (Absatz 1 Nr. 1) und
  • die Einstellung, wenn eine Verurteilung so bald nicht zu erwarten ist (aufgrund von ausstehenden Ermittlungen) und der Täter schon wegen einer anderen Sache verurteilt wurde bzw. eine Strafe zu erwarten hat und eine weitere Einwirkung auf den Täter zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint (Absatz 1 Nr. 2).

Vereinfacht gesagt handelt es sich hierbei um weniger schwerwiegende Straftaten, die letztendlich keine schwerere Verurteilung herbeiführen würden und sich dementsprechend der Ermittlungsaufwand nicht lohnen würde.

Sobald das Ermittlungsverfahren nach § 154 StPO eingestellt wurde, ist die Sache für den Beschuldigten vorbei. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Einstellung (gerade für den Verletzten einer Straftat) steht nicht zur Verfügung. Das Verfahren kann jedoch wieder aufgenommen werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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