Ermittlungsverfahren wegen falscher uneidlicher Aussage gem. § 153 StGB

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Eine uneidliche Aussage kann nur vor einer zuständigen Stelle begangen werden. Dies ist zum Beispiel das Gericht, jedoch nicht die Polizei oder die Staatsanwaltschaft.

Täter kann nur ein Zeuge oder ein Sachverständiger sein. Ein Angeklagter kann sich demnach nicht strafbar machen.

Bei der falschen uneidlichen Aussage handelt es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt. Ein Tätigkeitsdelikt liegt vor, wenn der Tatbestand durch aktives Tun erfüllt wird. Ein Erfolg wird hier nicht vorausgesetzt.

Der Tatbestand ist erfüllt, sobald der Täter vor der zuständigen Stelle falsch aussagt. Das bedeutet, wenn man eine unzutreffende Aussage zum Gegenstand seiner eigenen Vernehmung macht. Eine Aussage ist falsch, wenn sie im Hinblick auf den Vernehmungsgegenstand der Wahrheit nicht entspricht, also die Wahrheit unzutreffend wiedergibt.

Dabei muss man vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung bei Begehung der Tat. Das bedeutet, dass man zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die Tathandlung und den Taterfolg gehabt haben muss. Nach dem BGH ist bedingter Vorsatz dann gegeben, wenn der Täter den Erfolgseintritt als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und mit diesem in einer Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigt oder sich zumindest um des erstrebten Zieles willens abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein.

Was tun, wenn ein Ermittlungsverfahren gegen mich geführt wird?

Es fängt meistens so an, dass man Post von der Polizei erhält. Darin wird man zu einem Termin zur Vernehmung geladen. Dies stellt die sog. Beschuldigtenvernehmung dar. Ein jeder Beschuldigter hat das Recht auf rechtliches Gehör. Was viele nicht wissen ist, dass man zu diesem Termin nicht erscheinen muss. Es ist ratsam, diesen Termin nicht wahrzunehmen.

Man sollte Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufnehmen, da der Rechtsanwalt die Möglichkeit hat, sich die Ermittlungsakte kommen zu lassen. Diese Möglichkeit hat der Beschuldigte selber nicht, sodass er nicht weiß, was ihm genau vorgeworfen wird.

Der Rechtsanwalt kann dann mit Ihnen die Akte und das weitere Vorgehen besprechen. Viele Ermittlungsverfahren können so bereits in diesem Stadium des Verfahrens eingestellt oder anderweitig erledigt werden.

Welche Strafe habe ich ggf. zu erwarten?

Die falsche uneidliche Aussage wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft. Dies hängt von verschiedenen Faktoren wie z. B. Vorstrafen, Nachtatverhalten oder Geständnis ab.

Sollten Sie diesbezüglich beschuldigt werden, melden Sie sich entweder telefonisch oder per E-Mail bei mir. Ich berate Sie gerne.


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