Ermittlungsverfahren wegen übler Nachrede gem. § 186 StGB

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Zunächst wird die Äußerung von Tatsachen vorausgesetzt. Dies sind äußere Geschehnisse, Zustände und Verhältnisse, die Gegenstand sinnlicher Wahrnehmung sein können. Jedoch sind auch innere Sachverhalte erfasst, sobald diese zur äußeren Erscheinung in Beziehung treten.

Die Tatsache, das bedeutet der Inhalt der Wahrheitsbehauptung, muss bei Kenntnisnahme durch Dritte geeignet sein, die betroffene Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Tathandlung ist das Behaupten oder Verbreiten der zum Herabwürdigen oder Verächtlichmachen geeigneten Tatsache.

Behaupten heißt, etwas als nach eigener Überzeugung richtig hinstellen, auch wenn man es von dritten Personen erfahren hat. Unerheblich ist dabei die Zufügung von einschränkenden Zusätzen, z. B. „wie ich glaube“, „wahrscheinlich“.

Verbreiten ist das Mitteilen einer Tatsache als von anderer Seite gehört, nicht als Gegenstand eigener Erkenntnis oder Überzeugung. Die Tatsache muss nicht erweislich wahr sein. Die Strafbarkeit entfällt, falls die Tatsache als wahr erwiesen wird.

Was tun, wenn ein Ermittlungsverfahren gegen mich geführt wird?

Es fängt meistens so an, dass man Post von der Polizei erhält. Darin wird man zu einem Termin zur Vernehmung geladen. Dies stellt die sog. Beschuldigtenvernehmung dar. Ein jeder Beschuldigter hat das Recht auf rechtliches Gehör. Was viele nicht wissen, ist, dass man zu diesem Termin nicht erscheinen muss. Es ist ratsam, diesen Termin nicht wahrzunehmen.

Man sollte Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufnehmen, da der Rechtsanwalt die Möglichkeit hat, sich die Ermittlungsakte kommen zu lassen. Diese Möglichkeit hat der Beschuldigte selber nicht, sodass er nicht weiß, was ihm genau vorgeworfen wird.

Der Rechtsanwalt kann dann mit ihm die Akte und das weitere Vorgehen besprechen. Viele Ermittlungsverfahren können so bereits in diesem Stadium des Verfahrens eingestellt oder anderweitig erledigt werden.

Welche Strafe habe ich ggf. zu erwarten?

Die üble Nachrede wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft. Dies hängt von verschiedenen Faktoren wie z. B. Vorstrafen, Nachtatverhalten oder Geständnis ab.

Sollten Sie diesbezüglich beschuldigt werden, melden Sie sich entweder telefonisch oder per E-Mail bei mir. Ich berate Sie gerne.


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