Verschleierung von Vermögenswerten durch den polnischen Geschäftspartner

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Die Verschleierung von Vermögenswerten durch den Geschäftspartner bei finanziellen Problemen ist keine Seltenheit!

Der polnische Unternehmer zahlt die vertragsgemäß ausgestellten Rechnungen nicht oder die Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines polnischen Unternehmers scheitert daran, dass der Gerichtsvollzieher auf dem Konto des Schuldners keine ausreichende Deckung vorfindet. Dies kann bedeuten, dass der polnische Unternehmer Insolvenz angemeldet hat oder auf Antrag eines anderen Rechtsträgers für insolvent erklärt wurde.

Daher prüfen wir in solchen Fällen, ob ein Insolvenzantrag gegen den polnischen Geschäftspartner gestellt wurde. Ist dies nicht der Fall, prüfen wir, ob Gründe für einen Insolvenzantrag vorliegen, insbesondere ob der polnische Unternehmer zahlungsunfähig ist.

Wurde über das Vermögen des Schuldners bereits das Insolvenzverfahren eröffnet, hat ein deutscher Unternehmer, dem eine Forderung zusteht, eine Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Insolvenzerklärung, um seine Forderung beim Nationalen Schuldnerregister in Polen anzumelden.

Wenn der Geschäftspartner jedoch noch nicht für insolvent erklärt wurde, kann der Gläubiger selbst die Insolvenzerklärung des Geschäftspartners beantragen und unter der Annahme, dass der Geschäftspartner insolvent ist, Befriedigung aus einem gegen ihn eröffneten Insolvenzverfahren verlangen.

Im Insolvenzverfahren können folgende Forderungen der Gläubiger befriedigt werden:

  • Forderungen, die durch ein gerichtliches Urteil zugesprochen worden sind,
  • Forderungen, die in einem anhängigen Vollstreckungsverfahren nicht vollstreckt worden sind,
  • Forderungen, die sich aus einer Rechnung selbst ergeben und nicht durch ein Urteil festgestellt worden sind.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüft der Insolvenzverwalter die vom Schuldner vorgenommenen Rechtshandlungen und stellt fest, ob das Vermögen des Schuldners verheimlicht oder ungerechtfertigt veräußert wurde. Der polnische Gerichtsvollzieher hat keine derart weitreichenden Befugnisse.

Wenn das Gerichtsverfahren wegen drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners fraglich ist oder die Vollstreckung eines bereits bestehenden Urteils scheitert, erweist sich daher häufig die Insolvenz des Geschäftspartners und die Befriedigung im Insolvenzverfahren als effektive Lösung.

Bei offenen Forderungen und deren erfolgreicher Vollstreckung bin ich Ihnen gerne behilflich. Sie können mich unter folgender E-Mail-Adresse erreichen: kontakt@machalapucek-kancelaria.pl

Alicja Machała-Pucek

poln. Rechtsanwältin

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Foto(s): Alicja Machala-Pucek

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