Verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung (§ 7 I StVG) auch für Elektroroller?

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Elektroroller werden heut zu Tage immer allgegenwärtiger. Unfälle mit ihnen häufen sich. Doch dabei sind viele Frage noch nicht geklärt. Die Klassifizierung von Elektrorollern ist rechtlich nciht ganz einfach. Sie stehen zwischen Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor und Fahrzeugen, welche rein mit körperlicher Kraft angetrieben werden.Obwohl Elektroroller strafrechtlich wohl als Kraftfahrzeug eingestuft werden, ist nach neusten Entscheidungen die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für Elektroroller ausgeschlossen. 

Das Landgericht Münster entschied am 09.03.2020 (LG Münster, Urteil vom 09 März 2020 - 08 O 272/19 -), dass § 7 I StVG für Elektroroller gemäß § 8 Nr. 1 StVG ausgeschlossen ist. Nach § 8 Nr. 1 StVG ist die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung aus § 7 I StVG ausgeschlossen, für Fahrzeuge, welche auf ebener Bahn nicht schneller als 20 km/h fahren. 

Darunter fallen somit die gängigen Elektroroller, welche vielerorts vielfach vermietet werden. Diese fahren nach Bauart oder durch technische Vorkehrungen nicht schneller als 20 km/h. Beides löst den Ausschluss des § 8 Nr. 1 StVG aus.

Es bleibt abzuwarten ob der Gesetzgeber in Zukunft auf das Problem Elektroroller reagieren wird. Immerhin werden sich Unfälle mit Beiteiligung von Elektrorollern in Zukunft häufen. Ob die bestehenden Gesetze der Einstufung angesichts des Gefahrenpotenzials der Elektroroller gerecht werden, ist höchst fragwürdig. Eine Auseinandersetzung mit dieser Thematik wird sich dem Gesetzgeber dann wohl aufdrängen und unerlässlich sein.



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