Versetzungsrecht des Arbeitgebers,- wie weit geht es?

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Im Arbeitsvertrag ist häufig ein bestimmter Arbeitsort geregelt. Doch bei betrieblichen Erfordernissen kann es nötig werden, dass der Arbeitnehmer woanders eingesetzt wird. Doch unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich?

In der Regel wird im Arbeitsvertrag festgelegt, an welchen Orten der Arbeitnehmer eingesetzt werden kann. Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer dann auch nur an diesem Ort eingesetzt werden. Manche Arbeitsrechtler gehen davon aus, dass es auch noch legitim ist, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen leicht zu erreichenden Ort eingesetzt wird, solange sich das Tätigkeitsfeld dadurch nicht ändert.

Natürlich bestehen Ausnahmen, wenn allein schon aus der Art und Weise der Arbeit verschiedene Arbeitsorte notwendig sind- wie zum Beispiel bei Außendienstmitarbeitern oder Montagearbeitern.

Ist im Arbeitsvertrag keine Regelung über den Arbeitsort enthalten, so kann der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechtes den Arbeitnehmer an verschiedenen Orten einsetzen. In einigen Arbeitsverträgen ist dieses Recht auch ausdrücklich festgehalten. Der Arbeitgeber behält sich so die Möglichkeit vor, den Arbeitnehmer an verschiedenen Orten einzusetzen. Auch kann dies später vertraglich geregelt werden.

Eine derartige Klausel im Arbeitsvertrag unterliegt der ABG- Kontrolle. Nach § 307 BGB darf der Versetzungsvorbehalt den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.

Die Klausel muss auch klar und verständlich sein, also genau beschreiben wo der Arbeitnehmer eingesetzt werden darf. Ist dies nicht der Fall, ist die Klausel unwirksam. Zusätzlich muss der Arbeitgeber die Interessen des Arbeitnehmers beachten (z.B. familiäre Gründe), da er nach § 106 Gewerbeordnung verpflichtet ist sein Weisungsrecht nach „billigem Ermessen" auszuüben.

Wichtig! Man muss den Versetzungsvorbehalt strikt trennen von der Prüfung anderer Einsatzmöglichkeiten vor einer betriebsbedingten Kündigung. Vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung ist der Arbeitgeber verpflichtet, zu prüfen, ob noch andere Einsatzmöglichkeiten im Betrieb für den Arbeitnehmer bestehen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr.1 KSchG). Dies geschieht unabhängig von einem Versetzungsvorbehalt!

Rechtsanwalt Borth

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