Versicherungsleistungen mindern abzugsfähige Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerkerleistungen

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Gemäß § 35a Abs. 3 EStG können auf Antrag des Steuerpflichtigen Aufwendungen für Handwerkerleistungen zu einer Steuerermäßigung führen. Die Folge davon ist, dass die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent (maximal um 1.200 €) der Aufwendungen ermäßigt wird. Grundsätzlich sind alle handwerklichen Tätigkeiten begünstigt, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt (BMF vom 10.1.2014, BStBl I 2014, 75, Rz. 20).

Zum Fall:

Eine Steuerpflichtige beantragte für gezahlte Handwerkerrechnungen die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 ESTG. Die Besonderheit lag daran, dass die Handwerkerkosten von einer Versicherung erstattet worden sind. Dies lehnte jedoch das Finanzamt ab. Hiergegen wehrte sich die Steuerpflichtige mit einer Klage. Das Finanzgericht Münster entschied mit Urteil vom 06.04.16 (Az.: 13 K 136/ 15 E), dass die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung voraussetzt, dass nicht nur ein bloßer Geldabfluss vorliegt, sondern dass der Steuerpflichtige durch die Handwerkerkosten auch wirtschaftlich belastet ist. Daran fehlt es nach Auffassung des Gerichts, da die Versicherung die Handwerkerkosten ja erstattet hat. Auch ist die Steuerpflichtige nicht durch die gezahlten Versicherungsprämien wirtschaftlich belastet, da die Versicherungsleistung nämlich nicht mit den Beiträgen angespart wird. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung besteht unabhängig von der Gesamtsumme der eingezahlten Beiträge.

Da die Revision durch das Finanzgericht nicht zugelassen worden ist, hat die Steuerpflichtige gegen diese Entscheidung die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az.: VI B 53/16).

Unser Tipp:

Betroffene sollten wegen der anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde in vergleichbaren Fällen gegen eine ablehnende Entscheidung des Finanzamts Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das Verfahren VI B 53/16 beim BFH das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen.

Georg Sandtner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht


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