Versicherungsmakler haften auch bei der Regulierung eines Versicherungsfalls

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Versicherungsmakler treffen vielfältige Pflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer. Bekannt sind die Beratungspflichten beim Abschluss des Versicherungsvertrages. Hier soll es jedoch um den laufenden Versicherungsvertrag gehen.

Pflichten im Versicherungsfall

Nehmen wir an, es geschieht ein Unfall (Versicherungsfall) im Rahmen einer Unfallversicherung. Viele Unfallversicherungen sehen vor, dass die unfallbedingte Invalidität innerhalb einer bestimmten Frist ärztlich festgestellt werden muss.

Im vom BGH entschiedenen Fall, Urteil vom 30.11.2017, Az.: I ZR 143/16, betrug die Frist 18 Monate gerechnet vom Unfalltag an. Geklagt hatte dort eine Versicherungsnehmerin gegen ihre Maklerin, weil die Frist versäumt wurde.

Hinweispflicht

Der Fall weist einige Besonderheiten auf:

Zunächst war die Versicherungsnehmerin selbst geprüfte Versicherungsfachfrau. Weiterhin wies die Unfallversicherung zu Beginn der Regulierung auf die entsprechende Frist hin. Trotzdem hat es die Versicherungsnehmerin versäumt, eine entsprechende ärztliche Feststellung innerhalb der Frist zu übersenden.

Mehr als zwei Jahre nach dem Unfall lehnte die Unfallversicherung daher die Zahlung einer Invaliditätsleistung unter Bezugnahme auf die versäumte Frist ab.

Hinweis der Versicherung nicht ausreichend

Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht eine Klage der Versicherungsnehmerin gegen die Versicherungsmaklerin abgelehnt. Das Berufungsgericht hat argumentiert, dass die Versicherungsnehmerin durch den frühzeitigen Hinweis der Versicherung bereits ausreichend gewarnt gewesen sei. Daher sei nicht zu vermuten, dass sie sich durch einen zusätzlichen Hinweis der Versicherungsmaklerin anders verhalten hätte.

Der Bundesgerichtshof sah dies allerdings anders:

Ein entsprechender Hinweis der Versicherung ändere nichts daran, dass der Versicherungsmakler verpflichtet ist, für eine möglichst reibungslose Schadensregulierung zu sorgen. Dazu gehört es auch, entsprechende Ausschlussfristen zu beachten.

Haftungsfallen für Versicherungsmakler

Für Versicherungsmakler hält das Urteil einige Haftungsfallen bereit. Versicherungsmakler sollten bei jedem Versicherungsfall ihrer Kunden darauf achten, dass der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag nicht gefährdet wird. Hierzu wird auch gehören, entsprechende Ausschlussfristen zu notieren und rechtzeitig vor deren Ablauf den Kunden zu informieren.

Auf ein etwaiges Mitverschulden des Versicherungsnehmers kann sich der Versicherungsmakler im Zweifel nicht berufen.

Ansprüche auch bei versäumter Frist

Für Versicherungsnehmer, die Probleme bei der Durchsetzung ihres Anspruchs gegenüber der Versicherung haben, ist das Urteil positiv. Natürlich ist es im Zweifel am besten, keine Frist zu verpassen.

Sollte jedoch einmal eine Frist übersehen oder vergessen werden, besteht die Möglichkeit, den Versicherungsmakler in die Haftung zu nehmen.

Robert Nebel, M.A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho


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